Landtag  von  1849/50.  655

digung“,  erklärte  er,  „wolle  die  Regierung  üben  aber  erst
nach  geführter  Untersuchung;  so  lange  man  täglich  Vertheidigungen
  des  Hochverraths  lese  und  höre,  sei  die  gewünschte  Versöhnung
  der  Parteien  nicht  zu  hoffen"“  „die  Regierung“,  fügte
er  drohend  hinzu,  „habe  bewiesen,  daß  sie  stark  sei  und  werde
es  eintretenden  Falls  wieder  beweisen“,  und  ein  königliches
Decret  vom  24.  Jannar  versprach  zwar  ganzen  im  voraus
bestimmten  Kategorien  der  Maiangeklagten  Begnadigung  zu
Theil  werden  zu  lassen,  wies  aber  eine  auch  die  Untersuchung
ausschließende  Amnestie  zurück.  Nicht  minder  verweigerte  die
Regierung  wegen  der  noch  fortdauernden  Thätigkeit  der  Umsturzpartei
  die  Aufhebung  des  Belagerungszustandes  in  Dresden,
Crimmitzschau  und  Werdau,  bevor  nicht  das  vorgelegte  Aufruhrgesetz
  Annahme  gefunden  habe.  Ein  ernstlicher  Streit  erhob
sich  mit  der  zweiten  Kammer  über  die  Wählbarkeit  Schaffraths,
welche  die  Regierung  demselben  als  suspendierten  Rathmanne
ab-,  die  Kammer  aber,  da  er  seine  Entlassung  schon  vor  seiner,
auch  an  sich  anfechtbaren  Suspension  gegeben  habe,  zugesprochen
hatte,  worauf  jene  diesen  Beschluß  als  eine  Competenzüberschreitung
  bezeichnete  und  die  Einberufung  Schaffraths  verweigerte.
  Die  erste  Kammer  unterzog  unterdessen  die  seit  dem
letzten  Landtage  erlassenen  Verordnungen  einer  besonderen  Prüfung,
  wobei  ein  damit  verbundener  Angriff  auf  das  Märzministerium
  wegen  eigenmächtiger  Verlängerung  des  Privilegiums
der  leipziger  Bank  (Decret  vom  18.  Januar  1848)  mehr  nur
zur  Maskierung  und  Verschärfung  der  dem  Maiministerium
zugedachten  Anklagen  dienen  sollte.  So  war  denn  auch  das
Resultat  ein  freisprechendes  Urtheil  über  jenes  und  ein  schuldigerklärendes
  über  dieses.  Zwei  Verordnungen  bezeichnete  der
betreffende  Ausschuß  als  verfassungswidrig,  die  vom  8.  Mai,
welche  die  Tags  zuvor  ausgesprochene  Verhängung  des  Kriegszustandes
  im  Widerspruch  mit  dem  Gesetz  statt  nach  funfzehn
bereits  nach  zwei  Tagen  in  Wirksamkeit  setzte,  und  die  Verordnung
  vom  13.  August,  welche  aus  Gründen  der  öffentlichen
Sicherheit  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  die  früheren  Besitzer
derselben  auf  eigenem  Grund  und  Boden  und  auf  die  eines