656  Sachsen  von  1848—1854.

zusammenhangenden  Areals  von  mindestens  150  Ackern  beschränkte.
  Jene  zwar  wurde  als  durch  die  Dringlichkeit  geboten
von  der  Kammer  gegen  4  Stimmen  genehmigt;  als  aber  in
der  Debatte  über  die  letztere  Minister  v.  Friesen  den  erhobenen
Anklagen  mit  der  Herausforderung  antwortete,  die  Kammer
möge  deshalb  gegen  ihn  wegen  Verfassungsverletzung  Beschwerde
führen,  so  wurde  demgemäß  beschlossen.  Die  Verordnung  vom
7.  Mai  genehmigte  die  Kammer,  vorläufig  von  der  Frage  der
Gesetzmäßigkeit  derselben  ganz  absehend,  nur  unter  verschiedenen
Milderungen  der  den  Kriegszustand  betreffenden  Paragraphen.
Durch  diese  Beschlüsse  erledigte  sich  zugleich  ein  Antrag  v.  Watzdorfs,
  sämtliche  Minister  wegen  Verfassungsverletzung  in  Anklagestand
  zu  versetzen  1).

Während  sich  auf  diese  Weise  die  oppositionelle  Stellung
der  Kammern  zum  Ministerium  immer  deutlicher  entwickelte,
warteten  dieselben  von  Woche  zu  Woche  vergeblich  auf  die  angekündigten
  Regierungsvorlagen,  namentlich  auf  die  am  meisten
ersehnten  größeren  Organisationsgesetze.  Dieses  Hinhalten  ließ
kaum  eine  andere  Deutung  zu,  als  daß  der  Regierung  überhaupt
  nichts  daran  liege  mit  diesen  Kammern  etwas  zu  Stande
zu  bringen,  denn  die  an  vieselben  gelangenden  Entwürfe  waren
abgesehen  von  einigen  minder  wichtigen  nur  eben  solche,  deren
sie  zur  Stärkung  ihrer  Gewalt  gegen  die  Revolution  bedurfte:
außer  dem  Aufruhrgesetze  das  über  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht
  und  das  definitive  Wahlgesetz,  welches  letztere
an  Stelle  des  verunglückten  Experiments  von  1848  das  Zweikammersystem,
  die  indirecte  Wahl  für  die  zweite  und  einen
Census  von  25  Thlrn.  für  das  active  Wahlrecht  zur  ersten
Kammer  wiederherstellen  sollte;  da  aber  der  Entwurf  die
politischen  Wahlen  ausschließlich  auf  den  Gemeindeverband  basierte
  und  außerdem  die  Kammern  argwöhnten,  daß  die  Regierung,
  sobald  sie  das  Wahlgesetz  habe,  sie  heimschicken  werde,
so  wurde  die  Berathung  desselben  bis  zur  Vorlegung  der  versprochenen
  Gemeindeordnung  verschoben.

1)  Der  König  ließ  demselben  den  Kammerherrnschlüssel  abfordern.