Reichstag  zu  Erfurt.  Biedermanns  Antrag  vom  24.  April.  665

Unsicherheit  Preußens  gegenüber  dem  kecken  Vorschreiten  Osterreichs,
  welches  nunmehr,  da  das  Interim  mit  dem  1.  Mai  ablief,
  Preußens  Pläne  auf  Grund  des  alten  Bundesrechts  zu
zerstören  Anstalt  machte.  Kraft  seines  Präsidialrechts  schrieb
es,  26.  April,  eine  außerordentliche  Plenarversammlung  aus.
Der  König  von  Preußen  dagegen  lud  sämtliche  Unionsfürsten
mit  Ausnahme  des  hannoverschen  auf  den  8.  Mai  zu  einem
Congreß  nach  Berlin  ein.  Der  König  von  Sachsen  war  der
einzige,  der  direct  ablehnte,  „da  dieselben  Gründe,  welche  ihn
von  Beschickung  des  erfurter  Parlaments  abgehalten  hätten,
sowie  die  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Versammlung  der  Bevollmächtigten
  sämtlicher  deutscher  Regierungen  in  Frankfurt  ihn
vom  Erscheinen  abhielte“.

Jene  Reactirierung  des  Bundestags  führte  auch  in  den
innern  Verhältnissen  Sachsens  die  entscheidende  Wendung
herbei.  Das  Bekanntwerden  der  münchener  Übereinkunft  erregte
  hier  unter  den  Freunden  des  parlamentarischen  Bundesstaates,
  die  eben  jetzt  durch  den  Austritt  des  von  der  preußischen
Regierung  zum  Commissar  am  erfurter  Reichstage  ernannten
v.  Carlowitz  in  der  ersten  Kammer  ihre  kräftigste  Stütze  verloren
  hatten,  eine  leicht  begreifliche  Aufregung.  Auf  eine  Interpellation
  Biedermanns  bestätigte  Beust,  25.  März,  die  Thatsache
  des  Abschlusses  der  Convention,  zu  welcher  die  Zustimmung
  Sachsens  bereits  am  2.  März  abgegangen  sei,  lehnte
aber  die  Vorlage  der  bezüglichen  Actenstücke,  da  die  Verhandlungen
  noch  schwebten,  ab  und  übergieng  die  Frage,  ob  die
Regierung  dabei  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  ihrer  Volksvertretung
  ausreichend  gewahrt  habe,  mit  Stillschweigen.  Diese
unbefriedigende  Auskunft  in  Verbindung  mit  verschiedenen  unheimlichen
  Gerüchten  bewog  Biedermann  am  24.  April  den
dringlichen  Antrag  zu  stellen:  die  Kammer  wolle  zur  Wirksammachung
  ihres  Beschlusses  vom  7.  März  und  in  Erwägung,
daß  mit  dem  1.  Mai  die  Wirksamkeit  der  Bundescommission
erlösche,  ihren  deutschen  Ausschuß  beauftragen  ungesäumt  Erörterungen
  anzustellen,  ob  nicht  der  Zeitpunkt  eingetreten  sei,
wo  die  Kammer  ihr  verfassungsmäßiges  Recht  der  Zustimmung