666  Sachsen  von  1848—1854.

zur  Feststellung  der  deutschen  Verfassungsangelegenheit  geltend
zu  machen  habe.

Während  sich  der  deutsche  Ausschuß  noch  mit  diesem  Antrag
beschäftigte,  gewann  es  den  Anschein,  als  solle  wie  beim  vorigen
Landtag  wieder  ein  finanzieller  Conflict  die  Regierung  aus  der
Verlegenheit  befreien.  Daß  es  nicht  schon  über  die  Verordnungen
  vom  25.  Mai  und  14.  Juli  1849  dazu  gekommen,
war  hauptsächlich  der  Mäßigung  des  Finanzministers  zu  danken,
der  die  geschehene  Abweichung  von  der  Verfassung  offen  und
ehrlich  eingestand,  worauf  die  zweite  Kammer  —  der  erste  Fall
dieser  Art  im  sächsischen  Verfassungsleben  —  mit  einer  geringen
  Majorität  das  Ministerium  deshalb  zu  indemnisieren
beschloß;  ebenso  wurde  eine  andere  Differenz  mit  der  zweiten
Kammer  wegen  Höherbesteuerung  der  Pensionaire  durch  gemeinschaftliche
  Sitzung  beider  Kammern,  der  einzigen  dieser  Session,
glücklich  beseitigt.  Ernsthafter  aber  gestaltete  sich  die  über  das
Steuerprovisorium,  welches  der  Finanzausschuß  in  der  ersten
Kammer  nicht,  wie  die  Regierung  verlangte,  bis  Jahresschluß,
sondern  nur  bis  zum  31.  August  zu  bewilligen  vorschlug,  und
zwar  mit  dem  Zusatze:  daß  man  keineswegs  der  Regierung  das
Recht  einräume  etwa  später  fällig  werdende  Steuern  im  voraus
zu  erheben.  Es  war  die  nämliche  Taktik  wie  auf  dem  vorigen
Landtage,  eine  förmliche  Steuerverweigerung  zwar  geflissentlich
zu  vermeiden  aber  durch  Stellung  längerer  Fristen  das  Ministerium
  zu  Concessionen  zu  zwingen  und  die  gefürchtete  Auflösung
  abzuwenden.  Als  nun  dieser  Gegenstand,  17.  April,  zur
Sprache  kam,  trat  das  Ministerium  den  ihm  gemachten  Anschuldigungen
  mit  einer  alles  Frühere  überbietenden  Schroffheit
entgegen.  „Der  Satz“,  erklärte  Zschinsky,  „daß  das  Ministerium
  unbedingt  und  jedenfalls  zurücktreten  müsse,  wenn  es
nicht  die  Majorität  in  den  Kammern  habe,  sei  eine  Unrichtigkeit,
  die  sächsische  Verfassung  kenne  ihn  nicht“,  und  Rabenhorst
sprach  wegwerfend  von  den  „sogenannten“  Grundrechten.  Die
erste  Kammer  aber  ertheilte  das  Steuerprovisorium  einstimmig
nur  bis  zum  31.  August.  Wenige  Tage  darauf  zeigte  Prinz
Johann,  der  bis  dahin  seinen  Platz  wieder  eingenommen  hatte,