Finanzieller  Conflict.  Die  Grundrechte.  667

derselben  an,  daß  er  für  die  Folge  behindert  sei  ihren  Sitzungen
beizuwohnen.  Endlich  gab  der  Ministerpräsident  am  30.  April
eine  so  unumwundene  Erklärung,  daß  sie  nur  als  eine  Provocation
  zum  völligen  Bruch  mit  den  Kammern  angesehen
werden  konnte.  Es  handelte  sich  um  einen  Antrag  auf  Abschaffung
  der  Todesstrafe,  den  Joseph  gestellt  hatte,  nachdem
von  der  Regierung  erklärt  worden  war,  daß  sie  ein  Gesetz
darüber  nicht  vorlegen  werde,  da  diese  Frage  um  so  eher  bis
zur  Umarbeitung  des  Criminalgesetzbuchs  auf  sich  beruhen
könne,  als  das  Ministerium  am  5.  Januar  beschlossen  habe  von
den  bis  dahin  verhängten  Todesstrafen  keine  vollstrecken  zu
lassen,  und  der  sich  einfach  darauf  berief,  daß  die  Grundrechte
als  promulgiertes  Landesgesetz  für  Sachsen  rechtsbeständig  seien.
„Die  Grundrechte“,  entgegnete  dem  Zschinsky,  „sind  als  Landesgesetz
  in  Sachsen  den  übrigen  Gesetzen  gleich;  sie  stehen  nicht
über  der  Verfassung,  ja  sie  bilden  nicht  einmal  einen  Theil  der
letzteren  sondern  sind  nur  wie  die  übrigen  Landesgesetze  zu  betrachten.
  Die  Regierung  wird,  wie  ich  hiermit  erkläre,  die
Bestimmungen  der  Grundrechte,  welche  sie  für  heilsam  und  dem
Vaterlande  zuträglich  erachtet,  gern  und  freiwillig  mit  ausführen
helfen,  sie  wird  dies  aber  nicht  thun  können,  soweit  sie  die  eine
oder  die  andere  Bestimmung  in  den  Grundrechten  für  schädlich,
für  verderblich  erachtet.  Soweit  Bestimmungen  der  letzteren
Art  bereits  ins  Leben  getreten  sein  sollten,  wird  sie  die  nöthigen
verfassungsmäßigen  Schritte  thun  um  dieselben  wieder  zu  beseitigen.
  Dies  wird  auch  mit  denjenigen  geschehen,  welche  nicht
auf  Sachsen  allein  sondern  lediglich  auf  ganz  Deutschland  berechnet
  sind;  was  in  ganz  Deutschland  als  Grundrecht  gelten
soll,  kann  erst  durch  ein  künftiges  Reichsgesetz  festgesetzt  werden.“
Diese  unerwartete  Erklärung  machte  anfangs  einen  fast  erstarrenden
  Eindruck  auf  die  Kammer,  dann  rief  sie  eine  Fluth  von
Protesten  und  Anklagen  der  stärksten  Art  hervor.  Doch  beschloß
  die  Kammer  vor  weiteren  Anträgen  erst  den  Druck  der
Landtagsmittheilungen  abzuwarten,  und  am  8.  Mai  beauftragte
sie  einstimmig  ihren  Verfassungsausschuß  zu  untersuchen,  was
überhaupt  in  der  Sache  zu  thun  sei.