Bruch  zwischen  Ministerium  und  Kammern.  669

So  standen  die  Dinge,  als  sich  der  mit  Biedermanns  Antrag
  vom  24.  April  beschäftigte  deutsche  Ausschuß  durch  die
am  26.  April  erfolgte  Einberufung  der  Plenarversammlung
bewogen  fand  an  die  Regierung  folgende  Fragen  zu  richten:
1)  Anerkennt  die  Regierung  eine  Verpflichtung  für  sich,  der
Einladung  Osterreichs  zu  einer  Plenarversammlung,  welche  die
Einsetzung  eines  neuen  provisorischen  Bundesorgans  und  die
Revision  der  Bundesverfassung  vornehmen  soll,  Folge  zu  leisten?
2)  Wie  glaubt  sie  bejahenden  Falls  mit  der  Anerkennung  einer
solchen  angeblichen  Verpflichtung  aus  der  alten  Bundesverfassung
die  ihr  unzweifelhaft  verfassungsmäßig  obliegende  Verpflichtung
in  Einklang  setzen  zu  können,  zu  jeder  Vereinbarung  über  eine
allgemeine  deutsche  Verfassung  die  Zustimmung  der  Volksvertretung
  einzuholen?  3)  Hat  sie  bereits  einen  Bevollmächtigten
nach  Frankfurt  geschickt?  —  Die  erste  und  dritte  Frage  bejahte
die  Regierung;  was  die  zweite  betreffe,  so  habe  sie  noch  keinen
Anlaß  dieselbe  in  Erwägung  zu  ziehen,  so  lange  sich  nicht  ermessen
  lasse,  welche  Resultate  die  frankfurter  Berathung  herbeiführen
  werde.  Inzwischen  gelangte  in  geheimen  Sitzungen
(27.  und  28.  Mai)  ein  königliches  Decret  über  eine  zu  außerordentlichen
  Bedürfnissen,  namentlich  zu  Eisenbahnzwecken  bestimmte
  Anleihe  von  16  Millionen  Thlrn.  zur  Berathung.
Bei  der  notorischen  Nothwendigkeit  des  Bedarfs  würde  diese
unstreitig  bewilligt  worden  sein,  hätte  man  nicht  nach  jener
Erklärung  wenigstens  eine  Bürgschaft  für  nöthig  gehalten,  daß
diese  große  Summe  nicht  etwa  im  Interesse  des  wiederhergestellten
  Bundestags  verwendet  werde.  Da  gab  Beust,  im
Ausschuß  zu  einer  Erklärung  gedrängt,  zu  erkennen,  daß  unter
Umständen,  nämlich  wenn  der  von  dem  frankfurter  Staatencongreß
  ausgehende  Verfassungsentwurf  verworfen  werden  sollte,
allerdings  der  Bundesvertrag  in  seiner  ganzen  Ausdehnung
  wiederaufleben  könne  und  daß  es  bedenklich
falle  eine  bestimmte  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  zu  den
Beschlüssen  dieses  dann  wiedererstehenden  Bundestags  die  Zustimmung
  der  Stände  nothwendig  sei.  Diese  Auslassung  erschien
dem  Ausschuß  von  solcher  Tragweite,  daß  er  die  Kammer  von