670  Sachsen  von  1848—1854.

derselben  förmlich  in  Kenntniß  zu  setzen  beschloß.  Der  Eindruck
dieser  Mittheilung  war  außerordentlich  (29.  Mai).  Die  Sitzung
wurde  in  der  höchsten  Aufregung  sistiert,  am  Abend  wurden
Clubsitzungen  gehalten,  in  der  nächsten  Sitzung  die  letzte  Beschlußfassung
  über  die  Anleihe  auf  acht  Tage  auzgesetzt  und
die  ganze  Angelegenheit  an  den  deutschen  Ausschuß  zurückverwiesen.
  Letzterer  beschleunigte  seine  Berichterstattung  dermaßen,
daß  sie  sich  schon  am  31sten  auf  der  Registrande  befand.  Auf
Grund  von  §  9  der  Verfassung  beantragte  er  die  Überreichung
einer  Adresse  an  den  König,  in  welcher  die  durch  Beusts  Erklärung
  erweckten  Besorgnisse  wegen  einer  beabsichtigten  Wiederherstellung
  des  Bundestags  dargelegt,  auf  die  Rechtswidrigkeit
und  die  unausbleiblichen  verderblichen  Folgen  eines  solchen
Regiments  im  Interesse  der  Monarchie  nicht  minder  wie  der
gesetzlichen  Freiheit  hingewiesen,  zuletzt  aber  die  Bitte  an  den
König  gerichtet  war,  seinen  Bevollmächtigten  in  Frankfurt
schleunigst  dahin  instruieren  zu  lassen,  daß  derselbe  jede  Zustimmung
  der  sächsischen  Regierung  zu  solchen  Acten,  aus
welchen  eine  Wiederherstellung  des  Bundestags  gefolgert  werden
könne,  versage,  wenn  dergleichen  dennoch  beschlossen  werden
sollten,  dagegen  Verwahrung  einlege  und  der  Aufrichtung  irgend
einer  neuen  Verfassung  oder  Centralgewalt  für  Deutschland
nicht  anders  als  unter  ausdrücklichem  Vorbehalte  der  Genehmigung
  der  sächsischen  Volksvertretung  zustimme.  Der  Berathung
kam  das  Ministerium  durch  die  Auflösung  der  Kammern  am
1.  Juni  zuvor.  Lautlos,  ohne  das  übliche  Hoch  auf  den  König,
giengen  sie  auseinander.

Am  3.  Juni  erschienen  drei  Verordnungen,  von  denen  die
erste  das  freie  Vereins=  und  Versammlungsrecht  aufhob,  die
zweite  die  Presse,  insbesondere  die  periodische,  unter  strenge
Polizeiaufsicht  stellte,  die  dritte  die  nach  der  Verfassung  von
1831  bestehenden  Stände  in  derselben  Zusammensetzung,  in  der
sie  1848  versammelt  gewesen,  lediglich  behufs  der  Berathung
über  ein  neues  Wahlgesetz  und  einige  andere  dringende  Maßregeln
  auf  den  1.  Juli  einberief.  Gleichzeitig  wurde  der  Belagerungszustand
  aufgehoben  und  am  5ten  „um  den  Gesetzen