672  Sachsen  von  1848—1854.

Welchen  Eindruck  mußte  es  ferner  machen,  daß  dasselbe
Ministerium,  welches  der  Union  gegenüber  sich  peinlich  auf
den  Buchstaben  einer  formellen  Verpflichtung  steifte,  in  seinen
häuslichen  Angelegenheiten  vor  einem  offenen  Rechtsbruche  nicht
zurückscheute.  Denn  ein  solcher  war  die  Wiedereinberufung  der
alten  Stände,  durch  keinen  inneren  Nothstand  als  äußerstes
Mittel  nach  Erschöpfung  aller  anderen  gerechtfertigt  und  geboten.
Noch  war  die  Unmöglichkeit,  durch  Neuwahlen  nach  dem  Wahlgesetze
  von  1848  zu  einem  definitiven  Wahlgesetze  zu  gelangen
in  keiner  Weise  dargethan.  Das  Widerlichste  bei  diesem  Gewaltstreiche
  lag  aber  in  dem  Versuche  ihn  mit  dem  Mantel
des  Rechtes  zu  umkleiden,  der,  was  1837  in  Hannover  geschehen
war,  an  Kühnheit  noch  übertraf  1).  Abgesehen  von  dem  unanfechtbaren
  Rechtssatze,  daß  ein  provisorisches  Gesetz,  welches
an  die  Stelle  eines  früheren  tritt,  das  alte  Gesetz  dann  definitiv
aufhebt,  wenn  die  verfassungsmäßigen  Organe  nicht  ausdrücklich
bei  Schaffung  des  Provisoriums  erklärt  haben,  daß  das  alte
Gesetz  nur  suspendiert  sein  solle,  lieferten  die  Verhandlungen
des  Landtags  von  1848  den  unzweideutigen  Beleg,  daß  keiner
der  damaligen  Factoren  der  Gesetzgebung  auch  nur  an  die
Möglichkeit  gedacht  hatte,  als  ob,  im  Fall  die  auf  Grund  des
provisorischen  Wahlgesetzes  gewählten  Kammern  nach  Ansicht
irgend  eines  Ministeriums  den  Bedürfnissen  des  Landes  nicht
entsprächen,  zu  den  Ständen  von  1831  zurückgegriffen  und  mit
ihnen  ein  anderes  Wahlgesetz  zu  Stande  gebracht  werden  solle.
Provisorisch  war  jenes  Gesetz  einzig  darum  genannt  worden,
weil  es  im  Grunde  weder  die  Regierung  noch  die  verschiedenen
Parteien  befriedigte.  Dennoch  wagte  es  das  Ministerium  die
Verfassungsmäßigkeit  seines  Verfahrens  zu  behaupten;  beim
Nichtzustandekommen  des  Zweckes,  d.  h.  eines  definitiven  Wahl-1)

  Zachariae  (Professor  in  Göttingen),  Die  Rechtswidrigkeit  der  versuchten
  Reactivirung  der  1848  aufgehobenen  Bundesversammlung  (1850),
S.  23.  —  Biedermann,  Die  Wiedereinführung  der  alten  Stände  in
Sachsen  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Rechts  und  der  Politik  betrachtet
(1850).