Reactivierung  der  Stände  von  1831.  675

So  waren  denn  die  todtgeglaubten  Stände  von  1831  wirklich
  und  leibhaftig  aus  ihrem  Grabe  erstanden  und  die  Regierung
  beeilte  sich  der  ersten  Kammer  das  neue  Wahlgesetz
und  die  Gesetze  über  Revision  der  Verfassung  und  Aufhebung
  der  Grundrechte,  der  zweiten  ein  Gesetz,  welches  die
provisorischen  Gesetze  vom  15.  November  aufhob  und  bis  zur
definitiven  Revision  der  Verfassung  und  der  Vereinbarung  über
ein  definitives  Wahlgesetz  die  Bestimmungen  der  Verfasfung
und  des  Wahlgesetzes  von  1831  wieder  in  Kraft  setzte,  vorzulegen.
  Die  Competenzfrage  erledigte  die  zweite  Kammer  sehr
rasch,  indem  sie,  auf  Grund  der  Behauptung,  die  provisorischen
Gesetze  seien  nur  auf  einen  Landtag  und  hauptsächlich  auf  die
definitive  Beantwortung  der  Frage  über  das  Ein=  oder  Zweikammersystem
  berechnet  gewesen  und  darum  nunmehr  von  selbst
hinfällig,  mit  50  gegen  3  Stimmen  ihre  Competenz,  darauf
gegen  1  Stimme  die  Aufhebung  der  provisorischen  Gesetze
aussprach  und  die  Bedenken  der  den  Eintritt  weigernden  Abgeordneten
  für  unbegründet  erklärte.  Soweit  letztere  Vorwände
  brauchten  um  sich  weiteren  Zumuthungen  zu  entziehen,
blieben  sie  unbehelligt;  gegen  diejenigen  aber,  welche  die  Rechtsbeständigkeit
  dieser  Ständeversammlung  geradezu  leugneten,  beschloß
  die  Kammer  das  vorgeschriebene  dreimalige  Einberufungsverfahren
  fortzusetzen  und  im  Fall  fortdauernder  Weigerung
ihnen  die  Wählbarkeit  zu  entziehen.  Nur  Wenige  traten  um
dem  zu  entgehen  noch  nachträglich  ein;  im  October  war  von
74  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer  von  1848  gerade  die
Hälfte  anwesend,  nämlich  37,  von  den  fehlenden  waren  19
durch  Stellvertreter,  von  den  25  städtischen  Bezirken  nur  die
Hälfte,  der  Handels=  und  Fabrikstand  gar  nicht  vertreten.
Elf  hartnäckige  Renitenten  wurden,  2.  December,  des  activen
und  passiven  Wahlrechtes  verlustig  erklärt.  Von  den  Mitgliedern
  der  ersten  Kammer  waren  nur  drei  ausgeblieben,
Dr.  Crusius  auf  Sahlis,  Anger  auf  Eythra  und  Bürgermeister
Koch  aus  Leipzig.  Die  Resignation  der  beiden  erstern  wurde  angenommen,
  gegen  letzteren  dagegen  das  Besserungsverfahren  nach
dem  Staatedienergesetz  eingeleitet  und,  wie  Minister  v.  Friesen

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