Landtag  von  1850/51.  677

herstellung  der  vormärzlichen  Zustände  noch  nicht  genügte  und
die  die  liberaleren  Elemente  des  Ministeriums  weit  über  das
ursprüngliche  Ziel  mit  sich  fortriß.  Zuvörderst  verliehen  die  Kammern
  den  Juniverordnungen,  sowie  den  Verordnungen  vom  7.  und
8.  Mai  ohne  die  mindeste  Schwierigkeit  durch  ihre  nachträgliche
Genehmigung  Gesetzeskraft;  dann  kam  die  Beseitigung  der  Märzerrungenschaften
  an  die  Reihe.  Die  Aufhebung  des  provisorischen
Strafverfahrens  bei  Preßvergehen  (Gesetz  vom  2.  November  1850)
fand  nach  dem  damit  getriebenen  Mißbrauche  selbst  bei  der
liberalen  Minorität  nur  schwachen  Widerspruch,  zumal  nach
Zschinsky's  wiederholter  Versicherung,  daß  deshalb  an  eine  Beseitigung
  der  Geschwornengerichte  nicht  zu  denken  sei.  Um  so
größere  Bedenken  erregte  auch  außerhalb  der  Kammern  das  vorgelegte
  Preßgesetz  durch  die  Härte  seiner  Bestimmungen.  Allein
vergebens  machte  der  leipziger  Stadtrath  auf  die  dem  Buchhandel
  dadurch  drohenden  Gefahren  aufmerksam,  eine  Deputation
  der  Buchhändler,  welche  zu  gleichem  Zweck  nach  Pillnitz
gieng,  wurde  wegen  der  Art,  wie  sich  die  Generalversammlung
derselben  über  die  reactivierten  Stände  ausgesprochen  hatte,
gar  nicht  empfangen.  Das  Gesetz  gieng  in  beiden  Kammern
durch  1).  Gleiche  Annahme  fand  das  Gesetz  „einige  strafrechtliche
  Bestimmungen  betreffend“  (vom  4.  April  1851),  unter
welchem  harmlosen  Namen  sich  ein  strenges  und  in  seiner  unbestimmten
  Fassung  der  Interpretation  weiten  Spielraum  lassendes
  Preßstrafgesetz  verbarg,  samt  seinem  die  Erregung  von
Haß  und  Verachtung  gegen  die  Organe  der  Regierung  mit
strengen  Strafen  belegenden  §  5,  obgleich  dieser  selbst  in  der
ersten  Kammer  Anstoß  um  deswillen  erregte,  weil  dadurch  auch
der  conservativen  Presse  der  Tadel  eines  Gesetzes  oder  einer
amtlichen  Handlung  unmöglich  gemacht  werden  würde.  Die
Communalgarde  wurde  (Gesetz  vom  14.  Mai  18519  nicht  nur
in  ihre  früheren  Grenzen  zurückgewiesen  sondern  auch  durch
Aufhebung  des  Generalcommandos  zu  einem  bloßen  Localinsti-1)

  Das  sächsische  Preßgesetz  vom  14.  März  1851  diente  nachher  neben
anderen  zum  Muster  für  das  Bundespreßgesetz  von  1854.