678  Sachsen  von  1848—1854.

tute  herabgedrückt,  als  welches  sie  seitdem  bis  zu  ihrem  gänzlichen
  Erlöschen  nur  noch  ein  Scheinleben  in  einigen  größeren
Städten  fristete.

Die  ersten  lebhafteren  Debatten  wurden  in  der  ersten
Kammer  durch  diejenigen  Gesetzentwürfe  hervorgerufen,  bei  denen
es  sich  nicht  sowohl  um  politische  als  um  greifbare  materielle
Interessen  handelte;  ss  durch  den  auf  letztem  Landtage  nicht  zu
Stande  gekommenen  über  einige  veränderte  Bestimmungen  wegen
Ablösung  der  Lehngelderverbindlichkeit  (Gesetz  vom  11.  November
  1850),  welcher  das  Maximum  der  auf  ein  Jahrhundert
zu  berechnenden  Besitzveränderungen  auf  fünf  feststellte  und  alle
Lehngelderberechtigungen,  auf  deren  Ablösung  nicht  bis  zum
1.  Januar  1853  provociert  worden,  für  erloschen  erklärte.
Hatten  schon  die  beiden  Führer  der  Feudalen,  v.  Welck  und
v.  Friesen-Rötha,  sich  in  einem  bhöchst  energischen  Sondergutachten
  gegen  dieses  Gesetz  ausgesprochen,  so  mußte  sich  die  Regierung
  in  der  Kammer  selbst  geradezu  deshalb  den  Vorwurf
der  Hinneigung  zur  Revolution  gefallen  lassen,  und  meist  nur
der  besonnenen  Darlegung  des  Prinzen  Johann  war  es  zu
danken,  daß  das  Gesetz  schließlich  mit  vier  Stimmen  Majorität
angenommen  wurde.  So  spalteten  sich  denn  auch  die  beiden
bisher  so  einträchtigen  Kammern,  sobald  die  besonderen  Interessen,
  hier  der  Rittergüter,  dort  des  bäuerlichen  Grundbesitzes,
  in  Frage  kamen.  Die  in  der  zweiten  Kammer  freudig
begrüßten  Nachträge  zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen,  welche,
auf  den  Grundrechten  basierend,  den  Hörigkeits=  und  Unterthanenverband,
  die  aus  dem  guts=  und  schutzherrlichen  Verbande,
der  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  grundherrlichen  Polizei  fließenden
  Befugnisse,  Exemtionen  und  Abgaben  ohne  Entschädigung
  in  Wegfall  bringen  und  das  Ablösungsverfahren  vereinfachen
  sollten,  stießen  in  der  ersten  auf  die  heftigste  Opposition.
v.  Friesen  hielt  eine  donnernde  Philippica  gegen  die  Grundrechte
  und  für  die  Erhaltung  der  ständischen  Gliederung  im
Volke;  Andere  klagten,  daß  der  Ruhm  der  Regierung,  in  Bekämpfung
  der  Revolution  am  weitesten  vorgeschritten  zu  sein,
durch  das  vorliegende  Gesetz  verdunkelt  werde.  Vergebens  er-