Landtag  von  1850,51.  679

innerte  Minister  v.  Friesen,  daß  man  doch  die  Grundrechte  als
ein  in  Sachsen  rechtsgiltig  publiciertes  Gesetz  nicht  so  ohne
weiteres  über  den  Haufen  werfen  könne;  die  Kammer  beschloß,
daß  alle  Leistungen,  deren  Zweck  sich  nicht  mit  dem  Wegfall  der
Patrimonialgerichtsbarkeit  und  der  grundherrlichen  Polizei  erledige,
  entweder  der  Ablösung  von  seiten  der  Belasteten  unterliegen
  oder  vom  Staate,  sei  es  durch  eine  Jahresrente  oder
durch  den  25fachen  Betrag  entschädigt  werden  sollten.  Da
jedoch  diese  Abänderungen  von  der  zweiten  Kammer  fast  sämtlich
  verworfen  wurden,  so  legte  sich  die  Regierung  in's  Mittel,
indem  sie  für  die  Rechte,  welche  eigentlich  unentgeltlich  wegfallen
  sollten,  eine  15fache  Entschädigung  aus  der  Staatscasse
im  Maximalbetrag  von  500000  Thlrn.  anbot,  worauf  die  erste
Kammer  ihre  ursprüngliche  Forderung  fallen  ließ  und  den  von
der  zweiten  vorgeschlagenen  20fachen  Betrag  bei  Baarzahlung
annahm  (Gesetz  vom  15.  Mai  1851).  Derselbe  Gegensatz
kehrte  bei  der  Berathung  über  einige  Abänderungen  zum  Volksschulgesetz
  (vom  3.  Mai  1851)  wieder.  Der  Gedanke  einer
Reorganisation  des  gesamten  Schulwesens,  unter  dem  Märzministerium
  namentlich  von  Köchly  mit  Feuer  ergriffen  und  zur
Ausführung  vorbereitet,  war  jetzt  zu  einer  Vorlage  zusammengeschrumpft,
  die  zwar  den  Lehrern  eine  nicht  unbedeutende  Verbesserung
  ihrer  materiellen  Lage  gewährte,  sie  aber  zugleich  in
kirchlicher  und  politischer  Hinsicht  einer  sehr  strengen  überwachung
  unterwarf  und  von  der  Theilnahme  am  öffentlichen
Leben  so  gut  wie  ganz  ausschloß.  Gern  hätte  hierbei  die  erste
Kammer  im  wohlerwogenen  Interesse  der  Rittergüter  in  Bezug
auf  den  Schulaufwand  das  Communalprincip  umgestoßen,  wäre
nur  die  zweite  darauf  eingegangen.  Um  so  friedfertiger  erledigten
  beide  die  Ausdehnung  des  Ablösungsverfahrens  von  1832
auch  auf  die  an  Geistliche  und  Lehrer  zu  entrichtenden  Zehnten
(Gesetz  vom  10.  Februar  1851),  wonach  die  Verfpflichteten  statt
der  zeitherigen  auf  3  Millionen  Thlr.  Capitalwerth  veranschlagten
  Naturallieferungen  eine  von  der  Landrentenbank  in
55  Jahren  zu  tilgende  jährliche  Rente  von  120000  Thlrn.  zu
übernehmen  hatten,  den  Berechtigten  also  durch  den  niedrigen