680  Sachsen  von  1848—1854.

Zinsfuß  der  Landrentenbriefe  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ein
Sechstheil  ihrer  Rente  verloren  gieng,  während  seiner  Zeit
die  Rittergutsbesitzer  bei  Ablösung  ihrer  Getreidezinsen  die
Landrentenbriefe  über  den  Nennwerth  hatten  verkaufen
können.  ·

Wie  aber  stand  es  um  die  Hauptaufgabe  des  Landtags,
die  Revision  der  Verfassung?  Die  Regierung  hatte  nicht  unterlassen
  einen  Entwurf  für  dieselbe  vorzulegen;  die  Bestimmungen
der  Grundrechte  waren,  soweit  sie  ihr  brauchbar  erschienen,
darin  aufgenommen,  ferner  stellte  er  das  Zweikammersystem  in
seiner  ursprünglichen  Gestalt,  für  die  zweite  Kammer  die  Trennung
  der  Wahlbezirke  in  Stadt  und  Land  und  die  indirecte
Wahl  wieder  her,  beseitigte  dagegen  die  abgesonderte  Vertretung
der  Rittergüter  in  beiden  Kammern,  erweiterte  das  königliche
Ernennungsrecht  zur  ersten  Kammer,  dehnte  sowohl  das  Wahlrecht
  als  die  Wählbarkeit  der  Unangesessenen  aus  und  setzte  für
ersteres  einen  Census  von  24  Thlrn.  fest.  Länger  als  ein
Vierteljahr  ließ  die  außerordentliche  Deputation  der  ersten  Kammer
diesen  Entwurf  bei  sich  ruhen,  eine  verhängnißvolle  Zeit,  während
der  die  Preisgabe  Schleswig-Holsteins,  die  Maßregelung  Kurhessens
  und  die  olmützer  Convention  ebensoviele  Siege  der
Reaction  bezeichneten,  und  als  endlich  in  den  letzten  Tagen  des
November  ihr  Bericht  erschien,  empfahl  die  Majorität  derselben
  unumwunden  die  Revision  abzulehnen!  Am  4.  December
begann  die  Berathung.  Jedes  Zugeständniß,  alles,  was  Grundrechte
  hieß,  begegnete  leidenschaftlicher  Anfeindung,  die  warmen,
ja  enthusiastischen  Lobreden  auf  die  Verfassung  von  1831  übertönten
  die  Mahnung  Großmanns,  auch  in  der  Restauration
Maß  zu  halten.  Den  Widerstand  der  Feudalen  als  unüberwindlich
  erkennend  vertheidigte  Minister  v.  Friesen  sein  Werk
nur  mit  schüchterner  Zurückhaltung,  und  wirklich  sprach  sich  die
Kammer  gegen  die  Stimmen  der  sieben  Bürgermeister,  Großmanns
  und  v.  Römers  für  Zurückweisung  des  revidierten  Verfassungsentwurfs
  und  das  unveränderte  Fortbestehen  der  Verfassung
  von  1831  aus  mit  dem  Ersuchen  um  sofortige  Vorlegung
  eines  Gesetzentwurfs  wegen  Aufhebung  der  Grundrechte