Landtag  von  1850/51.  681

sowie  des  Gesetzes  vom  31.  März  1849  über  die  ständische
Initiative,  welchem  Wunsche  Zschinsky  unverweilte  Berücksichtigung
  verhieß.

Auch  die  zweite  Kammer  verwarf,  24.  Januar  1851,  die
Verfassungsreform  mit  48  gegen  13  Stimmen,  nur  bat  sie
dabei  um  Vorlage  eines  Gesetzes  über  die  beizubehaltenden  Bestimmungen
  der  aufgehobenen  Grundrechte.  Hierauf  zog  die
Regierung  am  18.  Februar  den  Entwurf  der  revidierten  Verfassung
  zurück,  hielt  jedoch  die  bezüglich  der  Wahlreform  und
des  Wahlgesetzes  ausdrücklich  aufrecht;  allein  da  erstere,  4.  März,
nach  einer  ebenso  umfänglichen  als  wenig  erquicklichen  Debatte
in  der  zweiten  Kammer  nur  mit  37  gegen  23  Stimmen,  also
nicht  mit  der  zu  einer  Verfassungsänderung  erforderlichen  Zweidrittelmajorität
  angenommen  wurde,  so  war  sie  ebenfalls  als
abgelehnt  zu  betrachten  und  das  Wahlgesetz  gelangte  unter
diesen  Umständen  gar  nicht  zur  Discussion.  Bloß  die  die
Wirksamkeit  der  Stände  im  Finanzwesen  betreffenden  Paragraphen
  des  Verfassungsentwurfs,  welche  jeder  etwaigen  Verschleppungspolitik
  der  Kammern  dadurch  einen  Riegel  vorschoben,
  daß  sie  die  Regierung  ermächtigten  unter  Umständen
die  bestehenden  Steuern  noch  ein  Jahr  über  die  Bewilligungsfrist
  hinaus  zu  erheben,  wurden  unter  ständischer  Zustimmung
als  besonderes  Gesetz  publiciert  (5.  Mai  1851).  Noch  gegen
Schluß  des  Landtags  genehmigten  die  Stände  die  Wiederaufhebung
  der  Grundrechte,  nur  die  durch  dieselben  begründeten
Privatrechte,  die  Aufhebung  der  körperlichen  Züchtigung,  auch
beim  Militär,  endlich  die  den  Juden  1849  eingeräumten  Rechte
sollten  in  Kraft  bleiben.  Die  feudale  Partei  hatte  ihr  Ziel
erreicht,  und  niemand  konnte  behaupten,  daß  ihr  die  Regierung
diesen  Triumph  sehr  energisch  streitig  gemacht  habe;  sie  konnte
dem  Verdacht  nicht  entgehen,  als  sei  sie  über  die  Vereitelung
ihres  eigenen  Werkes  nicht  allzu  mißvergnügt.  Mußte  derselbe
nicht  vielmehr  die  schmerzlichste  Bestätigung  dadurch  erhalten,
daß  es  der  Präsident  des  höchsten  sächsischen  Gerichtshofes,
Dr.  v.  Langenn,  war,  unter  dessen  Vorsitz  das  freienwalder
Schiedsgericht  am  11.  September  die  rechtmäßig  vereinbarte