690  Sachsen  von  1848—1854.

tikels  über  den  Staatsstreich  vom  2.  December  in  den  von
ihm  redigierten  Deutschen  Annalen  zu  vierwöchentlichem  Gefängniß
  verurtheilt  und  seines  Amtes  als  Professor  entlassen  1).
Auch  der  Beamtenstand  sah  sich  unter  scharfe  Controle  gestellt.
In  Dresden  erhielt  zwar  die  Wahl  Pfotenhauers  zum  Bürgermeister,
  nachdem  die  Criminaluntersuchung  gegen  den  Stadtrath
  eingestellt  worden,  die  Bestätigung,  doch  nahm  der  Staat
die  hauptstädtische  Sicherheitspolizei  selbst  in  die  Hand.  Überall
fahndete  die  Polizei  auf  demokratische  Abzeichen  und  andere
Erinnerungen  an  die  Revolutionszeit.  Wehe  Denen,  deren
Namen  in  dem  unter  Beusts  Patronat  zusammenzgestellten
Schwarzen  Buche  verzeichnet  standen!  Mit  stolzer  Befriedigung
sah  der  hochconservative  Adel  auf  das  vollbrachte  Werk,  das  er
sich  als  sein  Verdienst  anrechnete.  Bald  jedoch  begann  diese
Partei,  welche  Treue  und  Patriotismus  stets  im  Munde
führend  nur  nach  Befestigung  der  eigenen  Herrschaft  strebte,
dem  Ministerium  durch  ihre  Prätensionen  unbequem  zu  werden
und  dies  um  so  mehr,  je  größere  Rücksicht  dieses  auf  dieselbe
nehmen  zu  müssen  glaubte.  Die  Beschlagnahme  eines  im
Sachsenverein  gehaltenen  Vortrags,  der  die  Adelsherrschaft  preisend
sich  gegen  die  Beamtenregierung  kehrte,  beantwortete  der  Verfasser
  desselben,  der  Redacteur  der  Freimüthigen  Sachsenzeitung
Eckert,  mit  wüthenden  Denunciationen  gegen  die  Freimaurer,
„die  vornehme  revolutionäre  Gesellschaft,  zu  der  zahlreiche

Zeitungshalle,  Neues  Dresdner  Journal,  Freie  christliche  Zeitung,  Vaterlandsblätter,
  Wurzner  Tageblatt,  Leipziger  Reibeisen,  Muldenthaler  Bote,
Spitzkugeln,  Wespe,  Voigtländische  Vereinsblätter)  wurden  auf  Grund
der  Verordnung  vom  3.  Juni  1850  verboten,  28  giengen  von  selbst
ein.  Von  auswärtigen  Zeitungen  wurden  verboten  die  Neue  Deutsche
und  die  Berliner  Constitutionelle  Zeitung.

1)  Der  Redacteur  des  harmlosen  Dorfbarbiers  erhielt  1853  eine  Verwarnung,
  weil  er  „die  Leipziger  Zeitung  bespöttelt“;  denn  da  die
L.  Z.  ein  amtliches  Organ  der  Staatsregierung  sei,  so  erschienen  die
Bemerkungen  über  dieselbe  als  ebenso  unpassend  wie  unzulässig,  namentlich
  wenn  sie  dazu  benutzt  würden  um  gegenüber  der  L.  Z.  solche  Blätter
zu  empfehlen,  welche  bisher  nur  eine  gegen  die  Staatsregierung  gerichtete
Opposition  an  den  Tag  gelegt  hätten.