Schulen.  Universität.  Landtag  von  1851/52.  696

allerdings  noch  an  mancher  Unbehilflichkeit  leidenden  Universitätsverfassung
  wieder  angeregt  hatte,  wurde  dieselbe  durch  die  neue
Universitätsordnung  von  1851  ins  Leben  gerufen;  durch  dieselbe
hörte  der  akademische  Senat  in  seiner  bisherigen  Gestalt,  in
welcher  er  aus  sämtlichen  ordentlichen  Professoren  bestand,  auf
und  die  Verwaltung  der  akademischen  Angelegenheiten  gieng  von
demselben  theils  auf  einen  neu  gebildeten  engern  Senat  1),
theils  auf  das  Plenum  der  ordentlichen  Professoren,  theils  auf
die  Versammlung  sämtlicher  akademischer  Lehrer,  welcher  letzteren
namentlich  die  Wahl  eines  Vertreters  der  Universität  auf  dem
Landtage  und  die  des  Rectors  zugewiesen  wurde,  über.

Am  deutlichsten  spiegelte  sich  die  tiefe  politische  Apathie,  welche
das  Land  beherrschte,  in  der  ungemeinen  Theilnahmlosigkeit
wieder,  unter  der  die  Wahlen  für  den  am  6.  December  1851
eröffneten  Landtag  vor  sich  giengen,  und  die  selbst  durch  die  überraschende
  Eröffnung  der  Regierung,  daß  der  gegenwärtige  Landtag
  sich  mit  größeren  Gesetzgebungsarbeiten  )  und  der  Reorganisation
  der  Justiz  und  Verwaltung  nicht  zu  beschäftigen
haben  sondern  dazu  ein  außerordentlicher  Landtag  berufen,  in
der  Zwischenzeit  diese  Entwürfe  durch  Deputationen  berathen
werden  sollten,  nur  wenig  unterbrochen  wurde.  Nachdem  diese
bereits  unter  den  Ministerien  Braun  und  Held  theils  vollständig,
theils  ihrem  Wesen  nach  ausgearbeiteten  Organisationsgesetze
auf  keinem  der  beiden  letzten  Landtage  zur  Vorlage  gekommen
waren,  hatte  man  erwartet,  daß  dies  auf  dem  gegenwärtigen
wenigstens  mit  denjenigen  geschehen  werde,  welche  nicht  überhaupt
  als  aufgegeben  zu  betrachten  seien.  Es  lag  daher  nun
die  Besorgniß  nahe,  daß  diese  abermalige  Vertagung  nur  der
erste  Schritt  zur  völligen  Beseitigung  der  Organisationsgesetze
sei;  wußte  man  doch,  daß  eine  einflußreiche  Partei  dieselben

1)  bestehend  aus  Rector,  Exrector,  den  4  Decanen,  4  von  den  Facultäten
  erwählten  und  6  vom  Cultusministerium  ernannten  Professoren.

2)  namentlich  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche,  dem  revidierten
Strafgesetzbuche,  dem  Gesetz  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechts
sachen,  der  Strafprozeßordnung  und  dem  Militärstrafgesetzbuche.