Landtag  von  1851/52.  697

und  die  Prügelstrafe  zurückgefordert;  seinem  Proteste  gegen  die
vollständige  Trennung  der  Verwaltung  von  der  Rechtspflege
wurde  vom  Ministertische  sorgfältige  Prüfung  zugesagt;  in  der
ersten  Kammer  wurde  schon  der  fromme  Wunsch  nach  Wiederherstellung
  des  Gesindezwangs  laut,  wurde  die  Wiederbelebung
der  verfallenen  christlichen  Zucht  und  Sitte  durch  strenges  Eingreifen
  von  Staats=  und  Kirchenwegen  vielfach  erörtert.
Nach  derartigen  Erfahrungen  überraschte  es  einigermaßen,
daß  das  Ministerium  sich  doch  nicht  geneigt  zeigte  der  Reaction,
welche  in  demselben  bisher  immer  nur  den  willfährigen  Vollstrecker
  ihrer  Wünsche  zu  sehen  gewohnt  gewesen  war,  auch
die  von  ihr  mit  tiefem  Groll  betrachtete  Reform  der  Justiz
und  Verwaltung  zum  Opfer  zu  bringen  und  den  Anträgen
der  Feudalen  auf  Suspendierung  des  Gesetzes  vom  23.  November
  1848  stattzugeben.  Mit  großer  Entschiedenheit  trat
Zschinsky  für  die  in  demselben  enthaltenen  Grundsätze  der  Aufhebung
  der  Patrimonialgerichte,  der  Trennung  der  Verwaltung
von  der  Justiz  und  der  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  ein,  für
welche  sich  auch  die  Vorstände  der  Oberbehörden  einstimmig
ausgesprochen  hatten,  worauf  zwar  die  erste  Kammer  die  zur
Umgestaltung  der  Untergerichte  geforderten  60000  Thlr.  bewilligte,
  jedoch  mit  der  Erklärung,  „daß  sie  dadurch  der  Frage,
in  welcher  Art  und  Weise  die  Organisation  der  Justiz  zu  erfolgen
  habe,  in  keiner  Weise  präjudicieren  wolle“.

Im  Ganzen  verlief  dieser  Landtag  und  ebenso  die  darauf
folgenden  sehr  schläfrig,  höchstens  daß  ab  und  zu  Beust  die  Eintönigkeit
  der  Verhandlungen  durch  die  formgewandte  Eleganz  einer
seiner  zahlreichen  Kammerreden  würzte.  Unverkennbar  standen
diese  reactivierten  Stände  an  sittlicher  und  intellectueller  Kraft
tief  unter  denen  des  Zeitraums  vor  1848  1).  Kein  Wunder

1)  „Ich  weiß  recht  wohl“,  äußerte  ein  Abgeordneter  der  zweiten
Kammer,  „daß  die  ganze  ständische  Wirksamkeit  am  Ende  auf  weiter
nichts  als  auf  eine  Revision  der  Staatsrechnungen  zurückgeführt,  die
Ständeversammlung  eigentlich  nur  eine  Berechnungsdeputation  ist.“
Mittheilungen,  zweite  Kammer  I,  179.  «