708  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

rathenden  Behörde  in  allen  unmittelbar  von  der  Krone,  nicht
mehr  wie  bisher  vom  Staatsministerium  an  denselben  verwiesenen
  Angelegenheiten,  namentlich  auch  in  wichtigeren  Gesetzgebungsfragen
  bestimmt  wurde.  Die  Cidilliste  wurde  auf
570000  Thaler  erhöht.  Wie  hoch  der  König  die  von  den
Ministern  Zschinsky,  Rabenhorst  und  v.  Beust  in  den  Maitagen
  1849  der  Krone  geleisteten  Dienste  anschlage,  sprach  er
bei  der  Wiederkehr  dieser  Tage  im  Jahre  1856  durch  Verleihung
  des  erblichen  Adels  an  die  beiden  ersten,  des  Hausordens
  der  Rautenkrone  an  den  letzteren  aus.  Durch  seine
Thronbesteigung  wurde  König  Johann  nun  auch  der  Theilnahme
an  der  Ausarbeitung  der  Gesetzentwürfe  entzogen,  welche  seit
April  1853  die  Zwischendeputationen  beschäftigte  und  der  er
sich  bisher  mit  großem  Eifer  gewidmet  hatte.  Es  stellte  sich
jetzt  heraus,  daß  in  Bezug  auf  die  schon  so  lange  obschwebenden
  Organisationsfragen  seit  dem  Übergange  des  Departements
des  Inneren  an  Beust  veränderte  Ansichten  Platz  gegriffen
hatten,  welche  die  durch  den  langen  Aufschub  erweckten  Befürchtungen
  als  nicht  ungerechtfertigt  erscheinen  ließen.  Zu
Anfang  des  Jahres  1854  einigte  sich  das  Gesamtministerium
über  die  Grundzüge  eines  neuen  Organisationsplanes,  welcher
die  Basis  des  Gesetzes  vom  23.  November  1848  theilweise
verließ.  Die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  auch
in  der  untersten  Instanz  wurde  aufgegeben,  die  Civiljustiz  sollte
in  der  Regel  von  Einzelrichtern  verwaltet,  im  Criminalverfahren
die  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  mit  Staatsanwaltschaft  aber
ohne  Schwurgerichte  eingeführt,  die  Patrimonialgerichtsbarkeit
aufgehoben,  zugleich  aber  den  Rittergutsbesitzern  eine  solche  politische
  Stellung  verschafft  werden,  welche  ihnen  in  Beziehung
zu  den  Gemeindeangelegenheiten  eine  ihre  verfassungsmäßige
Stellung  rechtfertigende  Auctorität  gewähre.

Auf  diesen  sehr  eingeschränkten  Grundlagen  beruhten  die
Entwürfe,  zu  deren  Berathung  am  10.  October  ein  außerordentlicher
  Landtag  zusammentrat;  aber  die  ritterschaftliche
Aristokratie,  welche  ihre  überzeugungsvolle  Opferfreudigkeit  von
1848  ganz  und  gar  abgelegt  hatte,  wollte  überhaupt  von  Re-