Strafgesetzbuch.  Strafproceßordnung.  709

formen  nichts  mehr  wissen,  und  ohne  Zschinsky's  Festigkeit  würde
auch  die  Justizreform  von  den  immer  noch  hoch  gehenden  Fluthen
der  Reaction  verschlungen  worden  sein.  Statt  auf  den  von
der  Regierung  gewünschten  abgekürzten  Berathungsmodus  einzugehen
  beantragte  die  durch  den  adeligen  Grundbesitz  gebildete
Majorität  der  ersten  Kammer  die  Verschiebung  der  Gesetzentwürfe
  auf  den  nächsten  ordentlichen  Landtag.  Allein  da  nicht
nur  die  zweite  Kammer  schon  Tags  darauf  sich  einstimmig  mit
dem  vorgeschlagenen  Berathungsverfahren  einverstanden  erklärte
und  den  Beschluß  der  ersten  verwarf,  sondern  auch  die  Regierung
  auf  der  Berathung  der  Vorlagen  bestand,  so  fügte  sich
die  erste  Kammer  und  trat  zunächst  in  die  über  das  von
Dr.  Schwarze  ausgearbeitete  Strafgesetzbuch  ein.  Dieses,  im
Wesentlichen  eine  Umarbeitung  des  Criminalgesetzbuchs  von
1838  1),  fand  jedoch,  obgleich  es  sich  durch  besondere  Strenge
gegen  politische  Vergehen  empfahl,  bei  der  äußersten  Rechten
wenig  Beifall,  namentlich  v.  Welck  erklärte  sich  durchaus  gegen
den  Entwurf,  der  dem  Humanitätsprincip  zu  sehr  Rechnung
trage,  und  rieth  bloß  der  Wiedereinführung  der  körperlichen
Züchtigung  beizustimmen.  Nach  mehrtägiger  Berathung  nahm
die  Kammer  den  Entwurf  an,  jedoch  nur  eventuell,  um  die
Abgabe  des  Gesetzes  an  die  zweite  Kammer  zu  ermöglichen.
Diese  hatte  sich  unterdes  mit  der  Strafproceßordnung  beschäftigt,
  welche  nun  zwar  das  Anklageverfahren,  Offentlichkeit  und
Mündlichkeit  gewährte  aber  der  Geschwornenbank  ein  Richtercollegium
  substituierte;  doch  legten  selbst  die  Liberalen  dem

1)  Im  allgemeinen  erlitt  darin  das  Strafsystem  vurch  Wegfall  der
zwei  Grade  der  Zuchthausstrafe  und  des  Dunkelarrests  als  Schärfungsmittels
  sowie  durch  Wiederherstellung  der  körperlichen  Züchtigung,  durch
Verlängerung  des  Maximums  sämtlicher  Freiheitsstrafen  bis  auf  30  Jahr,
der  Dauer  der  Gefängnißstrafe  auf  4  Monate  oder  des  Minimums  der
Arbeitshausstrafe  auf  gleiche  Frist,  endlich  durch  die  veränderte  Geltung
der  verschiedenen  Freiheitsstrafen  gegen  einander  und  die  erhöhte  Abschätzung
  der  Gefängnißstrafe  zu  Geld  wesentliche  Veränderungen;  die
Todesstrafe,  für  deren  Vollstreckung  die  Offentlichkeit  abgeschafft  und  das
Fallschwert  eingeführt  worden  war,  war  auf  weniger  Fälle  beschränkt.