710  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

Durchgehen  des  Gesetzes  darum  keine  Schwierigkeit  in  den  Weg,
weil  sie  darin  doch  nur  eine  Abschlagszahlung  auf  die  künftigen
Geschworenengerichte  sahen,  gerade  aus  demselben  Grunde,  um
dessentwillen  es  in  der  ersten  Kammer  trotz  der  eifrigen  Vertheidigung
  durch  den  Regierungscommissar  Dr.  Schwarze  und
trotz  des  Ministerpräsidenten  ausdrücklicher  Versicherung,  daß
die  Regierung  Schwurgerichte  nun  und  nimmermehr  einführen
werde,  nur  widerwillige  Annahme  fand.  Die  Wiederherstellung
der  im  Entwurfe  als  unverträglich  mit  dem  Charakter  der
mündlichen  Verhandlung  beseitigten  zweiten  Instanz  durch  die
zweite  Kammer  diente  jedenfalls  ebensowenig  zur  Verbesserung
der  neuen  Einrichtung  wie  die  des  Unterschieds  zwischen  Klagfrei=
  und  Straffreisprechung  durch  die  erste;  die  von  letzterer
versuchte  Beschränkung  der  Offentlichkeit  lehnte  die  andere
Kammer  ab.  UÜbrigens  beschloß  jene,  vor  Annahme  der  auf
die  Bezirksgerichte  bezüglichen  Artikel  die  Berathung  des  Gesetzes
  über  die  Behördenorganisation  abzuwarten.

Denn  eben  dieses  bildete,  weil  es  die  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  zur  wesentlichen  Voraussetzung  für  die
beabsichtigte  Errichtung  der  19  Bezirksgerichte  und  116  Gerichtsämter
  machte,  den  Hauptstein  des  Anstoßes  1).  In  Voraussicht
eines  heftigen  Kampfes  gegen  die  ritterschaftliche  Rechte  verzichtete
  daher  die  zweite  Kammer,  wie  vorher  auf  die  Schwurgerichte,
  so  jetzt  auf  die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung
in  der  untersten  Instanz,  um  wenigstens  die  Beseitigung  der
Patrimonialgerichte  zu  erreichen,  zu  deren  Vertheidigung  sich
jene  mit  aller  Kraft  rüstete.  Jedes  Mitglied  der  ersten  Kammer
war  auf  seinem  Platze.  Das  Außerste,  was  die  Minorität
der  Deputation,  v.  Welck  und  v.  Zehmen,  zugestehen  wollte
war  die  Aufhebung  der  kleineren  Patrimonialgerichte,  aber  auch
diese  nur  gegen  Entschädigung.  In  der  Debatte,  18.  December,
gab  die  Rechte  ihrer  Trauer  über  den  politischen  Verfall  des

1)  Die  im  Jahre  1833  vorhandenen  1148  Patrimonialgerichte  mit
1,396000  Seelen  hatten  sich  bis  1.  Februar  1854  durch  freiwillige  Abtretung
  auf  607  mit  676500  Seelen  vermindert.