Aufhebung  der  Patrimonialgerichte.  711

ritterschaftlichen  Standes  lauten  Ausdruck;  sie  warnte  vor
Beseitigung  historischer  Auctoritären  in  jetziger  revolutionärer
Zeit;  „der  Entwurf“,  betheuerte  v.  Friesen,  „sei  wider  Recht
und  Verfassung,  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  sei  kein  übertragenes
  Recht  sondern  dagewesen,  ehe  der  Landesherr  existiert
habe;  bald  werde  der  Gerichtsbarkeit  das  Patronat  nachfolgen
und  damit  die  Standschaft  sich  von  selbst  auflösen.“  Gegen
diese  Auffassung  vermochte  weder  die  schlagende  Widerlegung
des  Ministers  Zschinsky  noch  der  Hinweis,  daß  das  neue  Strafverfahren,
  das  außer  in  Mecklenburg  und  Sachsen  bereits
überall  in  Deutschland  bestehe,  ohne  Aufhebung  der  Parrimonialgerichte
  nicht  durchführbar  sei,  etwas;  es  geschah  das  Unglaubliche:
  die  erste  Kammer  beschloß  mit  23  gegen  17  Stimmen
die  Beibehaltung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit;  ein  Antrag
v.  Friesens,  daß  dieselbe  auch  denen,  die  sie  bereits  abgetreten
hätten,  zurückgegeben  und  nur  die  Criminalgerichtsbarkeit  an
den  Staat  abgetreten  werden  sollte,  erhielt  14  Stimmen!
Folgerichtig  bot  nun  die  Partei  auch  in  der  weiteren  Debatte
Alles  auf  um  die  Errichtung  von  Bezirksgerichten  gleichfalls
zum  Fall  zu  bringen,  hier  blieb  jedoch  die  Regierung,  wenn
auch  nur  mit  4  Stimmen,  Siegerin.  Obgleich  nun  aber  die
erste  Kammer  auch  im  Vereinigungsverfahren  bei  ihrem  Votum
stehen  blieb,  wurde  dennoch  die  Aufhebung  der  Patrimonial-=gerichte
  als  von  der  Regierung  verlangt  und  von  der  anderen
Kammer  genehmigt  nach  §  92  der  Verfassungsurkunde  für  angenommen
  erachtet.  Sonach  trat  hier  der  sonderbare  Fall  ein,
daß  das  streng  conservative  Ministerium  sich  auf  die  zweite
Kammer  stützen  mußte  um  den  Widerstand  der  ersten  zu  überwinden.


Die  neue  Gerichtsorganisation,  für  welche  sich  der  König
persönlich  lebhaft  interessierte,  trat  nach  Vollendung  der  nothwendigen
  Vorbereitungen  ohne  Verzug  ins  Leben  (Gesetz  vom
11.  August  1855);  umsonst  versuchten  etliche  Gerichtsherren
die  Abgabe  der  Gerichtssiegel  an  den  Staat  zu  verweigern.
Dr.  Schwarze  wurde  zum  Ober=  (später  General-)  Staatsanwalt
  ernannt;  das  erst  1846  aus  den  Assessoren  der  Juristen-