712  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

facultät  gebildete  Spruchcollegium  zu  Leipzig  gieng  wieder  ein.
In  den  schönburgischen  Receßherrschaften  gelangte  die  Justizreform
  erst  vom  1.  Juni  1865  an  zur  Einführung,  nachdem
sich  das  Haus  Schönburg  gegen  jährliche  3000  Thlr.  oder
einmalige  75000  Thlr.  zur  Entlastung  seiner  Unterthanen  von
der  subsidiären  Tragung  der  Untersuchungskosten  hatte  bereit
finden  lassen.  Grollend  verschmähte  nun  auch  die  äußerste
Rechte  das  den  Rittergutsbesitzern  von  der  Regierung  als  Ersatz
für  den  Verlust  der  Gerichtsherrlichkeit  dargebotene  Institut
der  Friedensrichter  (Gesetz  vom  11.  August  1855),  welche  den
Unterbehörden  verschiedene  Mühwaltungen  abnehmen  und  auf
das  Armenwesen,  die  öffentliche  Sicherheit  und  Aufrechthaltung
von  Ruhe  und  Ordnung  eine  nützliche  Einwirkung  ausüben
sollten.  Allerdings  entsprach  diese  Einrichtung  in  der  ihr  von
der  Regierung  gegebenen  Gestalt  weder  den  Anträgen,  welche
die  zweite  Kammer  schon  1846  auf  Brauns  Anregung  deshalb
gestellt  hatte,  noch  taugte  sie,  wozu  sie  angeblich  bestimmt  war,
zur  Anbahnung  einer  Selbstregierung  des  Volkes  sondern  war
ein  schon  in  der  Geburt  halb  ersticktes  Ding.  Eine  Advocatenordnung,
  welche  durch  Errichtung  von  Advocatenkammern  eine
Art  von  Selbstcontrole  in  diesem  Stande  einführte,  desgleichen
eine  Notariatsordnung  brachte  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1859.
Die  Frage  wegen  der  Geschworenengerichte  ruhte  bis  1864.
Erst  nachdem  der  deutsche  Juristentag  sich  fast  einstimmig  für
dieselben  ausgesprochen  hatte,  stellte  die  zweite  Kammer  einen
Antrag  auf  ihre  Einführung;  und  diesmal  erklärte  sich  die
Regierung  nicht  principiell  dagegen  sondern  lehnte  es  nur  ab
noch  diesem  Landtage  eine  Vorlage  deshalb  zu  machen,  theils
um  abzuwarten,  ob  nicht  ein  allgemein  deutsches  Strafproceßgesetz
  versucht  werden  würde,  theils  weil  sie  mit  einem  neuen
Plane,  der  Errichtung  von  Schöffengerichten,  beschäftigt  sei;  die
erste  Kammer  beschloß  jedoch  trotzdem  den  Antrag  auf  sich  beruhen
  zu  lassen.

Fast  volle  zehn  Jahre  vergiengen  noch  seit  Vollendung  des
Strafgesetzbuchs,  ehe  Sachsen  zur  Codification  seines  bürgerlichen
  Rechts  gelangte,  wie  Preußen,  Osterreich  und  Baiern  sich