Justizreform.  Bürgerliches  Gesetzbuch.  713

einer  solchen  bereils  seit  nahezu  einem  Jahrhundert  erfreuten.
Sachsen  gehörte  zu  den  wenigen  Ländern  Deutschlands,  die  von
jeher  ein  eigenes  Recht  besaßen,  auch  hatte,  abgesehen  davon,
daß  in  der  Lausitz  einige  erbländische  Gesetze  nicht  publiciert
waren,  hier  immer  nur  ein  Recht  für  alle  Landestheile  gegolten;
  locale  Gewohnheitsrechte  gab  es  nur  im  Erbrechte,  bis
auch  diesen  ein  Federstrich  des  russischen  Gouvernements  ein
Ende  gemacht  hatte.  Aber  äußerlich  betrachtet  war  das  einheitliche
  sächsische  Recht  nichts  weniger  als  einheitlich  sondern  in
eine  Menge  unter  den  verschiedensten  Benennungen  erlassene
Gesetze  verstreut,  neben  denen  aus  älterer  Zeit  noch  eine  Anzahl
  von  Rechtsbüchern,  besonders  der  Sachsenspiegel  mit  seinen
Glossen,  die  landüblichen  sächsischen  Rechte,  nicht  bloß  für
Sachsen  sondern  für  einen  großen  Theil  von  Norddeutschland
die  Geltung  von  Gesetzen  hatten.  Müde  dieses  Zustandes
hatten  schon  die  alten  Stände  wiederholt  Anträge  auf  Codificierung
  des  bürgerlichen  Rechts  gestellt,  aber  erst  seit  der  Verfassung
  machte  die  Regierung  ernstlichere  Anstalt  denselben  zu
entsprechen  1).  Ein  erster  wichtiger  Schritt  geschah  1845,  wo
unter  Direction  des  Ministers  v.  Könneritz  eine  aus  Geheimrath
  v.  Langenn,  Oberappellationsrath  Held  und  Appellationsrath
  v.  Weber  bestehende  Commission  zur  Abfassung  eines  Entwurfs
  niedergesetzt  wurde,  welche  das  damals  für  mustergiltig
angesehene  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  ihrer  Arbeit  zu
Grunde  legen  und  den  sächsischen  Verhältnissen  anpassen  sollte.
Hieraus  entstand  der  von  Dr.  Held  ausgearbeitete  Entwurf,
der  in  Folge  der  Störungen  von  1848—49  erst  1852  veröffentlicht
  und  1835  den  ständischen  Zwischendeputationen  zur
Begutachtung  vorgelegt  wurde.  Da  derselbe  jedoch  von  mehrern
juristischen  Autoritäten,  namentlich  von  Wächter  in  Leipzig,  sehr
scharfe  Verurtheilungen  erfuhr  2),  so  war  die  von  den  thüringi-1)

  Marschner,  Die  Anfechtung  der  neuen  Civilgesetzbücher  (1853),
S.  19  ff.  «

2)  Die  Literatur  der  gegen  den  Held'schen  Entwurf  erhobenen  Bedenken
  siehe  Landtagsacten  1860/61  I,  3.  Bd.,  S.  426f.