714  Sachsen  uuter  König  Johann.  Inneres.

schen  Staaten  und  Anhalt-Dessau  geäußerte  Bereitwilligkeit  sich
an  einer  gemeinsamen  Civilgesetzgebung  zu  betheiligen  für  die
Regierung  ein  willkommener  Anlaß  um  die  ungenügende  Vorlage,
  Mai  1854,  zurückzuziehen.  Es  wurde  1856  eine  neue,
durch  Vertreter  jener  Staaten  verstärkte  Revisionscommission
gebildet,  von  Dr.  Ortloff  und  Held,  nach  des  letzteren  Tode
(April  1857)  von  dem  Geheimen  Justizrath  Dr.  Siebenhaar
ein  neuer  Entwurf  ausgearbeitet,  welcher  im  Wesentlichen  eine
Codification  des  zeither  in  Geltung  gewesenen,  in  einzelnen
Punkten  particular  modificierten  römischen  Rechts  enthielt,  das
daneben  zwar  nicht  subsidiär,  wohl  aber  als  Interpretationsquelle
  Geltung  behalten  sollte,  und  dieses  Ergebniß  15jähriger
Arbeit,  November  1860,  den  Ständen  vorgelegt.  Obgleich
nun  noch  während  der  ständischen  Berathungen  von  Danz  in
Jena,  Unger  und  Arndts  in  Wien  sehr  abfällige  Kritiken  des
Entwurfs  erschienen,  die  sich  namentlich  gegen  seine  particularistische
  Tendenz  richteten,  so  nahmen  trotzdem  die  Stände  denselben,
  wenn  auch  mit  einigen  Abänderungen,  dem  Wunsche  der
Regierung  gemäß,  en  bloc  an  1).  Weil  aber  die  Berathungen  über
die  von  Geheimrath  Marschner  entworfene  bürgerliche  Proceßordnung
  in  Aussicht  auf  das  Zustandekommen  einer  deutschen
Proceßordnung  verschoben  worden  war  und  es  wünschenswerth
erschien  die  mit  dieser  in  Zusammenhang  stehende  Gerichtsordnung
  gleichzeitig  mit  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  ins  Leben
treten  zu  lassen,  so  verzögerte  sich  die  Einführung  des  letzteren
noch  geraume  Zrit.  Erst  als  die  Verhandlungen  der  in  Hannover
  tagenden  Commission  für  das  Zustandekommen  einer

1)  Pöschmann,  Die  Gegner  des  revidierten  Entwurfs  eines  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  für  das  Königreich  Sachsen  (1861).  —  B.  Schmidr,
Vorlesungen  über  das  im  Königreich  Sachsen  geltende  Privatrecht  1  (1869),
S.  19.  —  Da  der  Entwurf  aus  einer  Vereinigung  mehrerer  Regierungen
hervorgegangen  und  an  das  Justizministerium  nicht  mit  dem  Rechte  nochmaliger
  Revision  gelangt  war,  so  trat  damit  seit  Einführung  der  Verfassung
  zum  erstenmale  der  Fall  ein,  daß  ein  Minister  an  einer  Vorlage
  keinen  Antheil  hatte.  Von  den  übrigen  bei  den  Vorberathungen  betheiligten
  Regierungen  hat  keine  das  Gesetzbuch  bei  sich  eingeführt.