Proceßordnung.  Jagdgesetz  von  1858.  715

allgemein  deutschen  Proceßordnung  keine  Hoffnung  mehr  boten,
legte  die  Regierung  1864  ihren  Ständen  die  bürgerliche  Proceßordnung
  vor,  welche  den  1854  begonnenen  Cyclus  der  neuen
Gesetzgebung  zu  schließen  bestimmt  war,  doch  wurde  dieselbe
gleich  der  Concurs=  und  der  Gerichtsordnung  an  Zwischendeputationen
  überwiesen.  Damit  aber  die  Einführung  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  nicht  noch  weiter  hinausgeschoben  werde,  ermächtigten
  die  Stände  die  Regierung,  aus  der  Gerichtsordnung  diejenigen
  Vorschriften,  deren  es  zu  jener  bedürfe,  provisorisch  zu
publicieren.  Dies  geschah  9.  Januar  1865,  vom  1.  März  an
trat  das  bürgerliche  Gesetzbuch  in  Kraft  und  hat  seitdem  seine
mannichfachen  Vorzüge  in  der  Praxis  bewährt.

Grollend  über  die  ihr  abgedrungene  Patrimonialgerichtsbarkeit
  übte  die  Ritterschaft  der  ersten  Kammer  auf  den  nächsten
Landtagen  Rache,  indem  sie  das  bürgerliche  Element  nicht  bloß
vom  Vicepräsidentenstuhl,  den  bisher  regelmäßig  einer  der
Bürgermeister  eingenommen  hatte,  verdrängte  sondern  auch  in
den  Deputationen  möglichst  beschränkte.  Die  Regierung  erkaufte
die  Versöhnung  mit  ihr  durch  Vorlegung  eines  Jagdgesetzes,
welches,  um  die  geschehene  „Beraubung“  wieder  gut  zu  machen,
den  früheren  Jagdberechtigten  die  Befugniß  ertheilte,  auf  Wiedereinräumung
  des  Jagdrechtes  anzutragen  und  ihnen  eine  Entschädigung
  für  die  Aufgabe  desselben  aus  der  Staatscasse  zubilligte,
  die  binnen  14  Jahren  ans  dem  Ertrag  der  Jagdkarten
  wieder  eingebracht  werden  sollte.  Doch  lehnte  die  bäuerliche
  Majorität  der  zweiten  Kammer  trotz  Beusts  Andeutung,
daß  dann  möglicherweise  der  Bund  eingreifen  dürfe,  den  Entwurf
  ab  und  erst  der  folgende  Landtag  brachte  ein  Jagdgesetz
zu  Stande  (vom  25.  November  1858),  welches  Zurückgabe  der
Jagdrechte  an  die  früheren  Inhaber,  Entschädigung  der  Neuberechtigten
  und  Ablösung  der  Jagdrechte  auf  Antrag  festsetzte
  ).

1)  Im  Ganzen  wurden  5832  einzelne  Jagdrechte  angemeldet  und  von
diesen  140  nicht  abgelöst  sondern  an  die  früher  Berechtigten  zurückgegeben.
Das  Ablösungscapital  betrug  803470  Thlr.,  wovon  188899  Thlr.  auf