716  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

Zu  denjenigen  Instituten,  welche  durch  den  Umschlag  von
1850  vom  Untergange  gerettet  wurden,  gehörten  auch  die
Stifter  Meißen  und  Wurzen,  an  deren  altväterischer  Verfassung
  schon  auf  dem  ersten  constitutionellen  Landtage,  von
Eisenstuck  angeregt,  die  zweite  Kammer  zu  rütteln  begonnen
hatte,  um  die  Einkünfte  derselben  statt  zu  Sinecuren  zu  Gunsten
protestantischer  Kirchen  und  Schulen  verwendbar  zu  machen;
auf  dem  nächsten  Landtage  stimmte  sogar  die  erste  Kammer
einem  dahin  zielenden  Antrage  bei,  der  aber  ohne  praktischen
Erfolg  blieb.  Im  Jahr  1848  stand  die  Aufhebung  der  Stifter
auf  dem  Register  der  Volkswünsche  und  das  Märzministerium
zeigte  sich  im  Princip  damit  einverstanden,  nur  wünschte
v.  d.  Pfordten  die  Angelegenheit  im  Wege  des  Vertrags  zu
erledigen;  als  er  jedoch  bei  dem  Capitel  auf  Widerspruch  stieß,
war  er  auch  bereit  seine  Absicht,  da  die  Stifter  als  ihrem  ursprünglichem
  Zwecke  entfremdet  des  rechtlichen  Fundamentes  entbehrten,
  einseitig  durchzusetzen,  aber  die  Ausführung  wurde  durch
den  Sturz  des  Märzministeriums  vereitelt  und  1852  machte  es
die  erste  Kammer  sogar  der  Regierung  zur  Pflicht,  über  die
Stifter  keine  Entscheidung  zu  treffen,  bevor  sie  nicht  über  die
mit  denselben  gepflogenen  Verhandlungen  den  Ständen  Mittheilung
  gemacht  habe,  trat  auch  1858  dem  erneuten  Antrage
der  zweiten  auf  Reform  der  Stifter  nicht  bei.  Dennoch  drängte
sich  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  so  gebieterisch  auf,  daß  die
Regierung  mit  dem  Domstifte  deshalb  Unterhandlungen  anknüpfte,
  und  diese  führten,  25.  Februar  1860,  zu  einem  Vertrag,
  nach  welchem  dasselbe  einen  Theil  seiner  Einkünfte  zur
Verwendung  für  die  evangelischen  Kirchen,  die  Schulen  und  die
Universität  abgab,  erledigte  Domherrnstellen  aber  auf  Vorschlag
des  Capitels  vom  Könige,  jedoch  nur  an  solche  Männer,  ohne
Unterschied  der  Geburt,  verliehen  werden,  welche  sich  um  die
evangelische  Kirche,  das  Unterrichtswesen  oder  in  einem  höheren
Staatsamte  verdient  gemacht  haben.

den  Staatsfiscus  kamen.  Das  ganze  Ablösungswerk,  für  welches  von
den  Ständen  600000  Thlr.  verwilligt  waren,  kostete  dem  Staate  265000
Thlr.,  für  welche  demselben  als  Ersatz  die  Jagdkartengelder  zuflossen.