Liberalere  Wendung.  Reform  des  Wahlgesetzes.  719

gesetzgebung  für  die  Unterscheidung  des  ritterschaftlichen  von  dem
nicht  ritterschaftlichen  Grundbesitze  alle  inneren  Merkmale  fehlten,
sich  überlebt  habe,  war  einleuchtend  genug.  Trotzdem  bewegte  sich
der  vom  Abgeordneten  Ohmigen  eingebrachte  Antrag  auf  Reform
des  Wahlgesetzes  in  so  überaus  bescheidenen  Grenzen,  daß  der  Abgeordnete
  Jungnickel  sich  dadurch  veranlaßt  sah,  einen  schon
beim  vorigen  Landtage  von  ihm  gestellten,  damals  aber  nicht
zur  Berathung  gelangten  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  1850
unerledigt  gebliebenen  Wahlgesetzes  von  neuem  einzubringen.
Hierdurch  wurden  jedoch  auf  Seiten  der  Regierung  wie  in  der
Kammer  selbst  sehr  unliebsame  Erinnerungen  geweckt.  „Richtig
sei  es  allerdings“,  erklärte  Minister  v.  Friesen,  „daß  dieses
Wahlgesetz  seinerzeit  von  dem  gegenwärtigen  Ministerium  selbst
vorgelegt  worden  sei;  aber  wenn  in  dieser  Beziehung  etwas
der  Rechtfertigung  bedürfe,  so  sei  es  gewiß  nicht  dies,  daß  die
Regierung  nicht  mehr  auf  dem  Standpunkt  von  1849  stehe
und  daher  jenen  Entwurf  jetzt  verwerfe,  sondern  das,  daß  es
jemals  eine  Zeit  gegeben  habe,  wo  sie  einen  solchen  Entwurf
vorgelegt  habe“,  und  nicht  ohne  Ironie  verwahrte  sich  Beust
gegen  den  Vorwurf,  als  habe  die  Regierung  ein  gegebenes
Versprechen  uneingelöst  gelassen,  da  dies  ja  durch  die  Vorlage
von  1850  vollständig  geschehen  sei  und  die  Stände  seitdem  trotz
mehrmals  naheliegendem  Anlaß  nicht  auf  das  Verlangen  einer
Anderung  zurückgekommen  seien,  worauf  die  Kammer  die  Erlaubniß
  zur  Wiedereinbringung  des  Wahlgesetzes  von  1849
gegen  12  Stimmen  verweigerte,  ein  Beschluß,  auf  den  die
kundgegebene  Absicht  der  Regierung,  ihrerseits  ein  abgeändertes
Wahlgesetz  vorzulegen,  nicht  ohne  Einfluß  geblieben  war.

Nach  dem  Entwurfe,  mit  dem  sie  bald  darauf  hervortrat,
sollte  die  erste  Kammer  durch  drei  lebenslängliche,  vom  Könige
nach  freier  Wahl  ernannte  Mitglieder  verstärkt  werden,  die
zweite  statt  der  bisherigen  fünf  Vertreter  des  Handels=  und
Fabrikstandes  deren  zehn  erhalten,  das  Stimmrecht  auch  den

Gesellen  und  Dienstleute  26000  Steuerpflichtige,  von  denen  nur  2183  die
active  und  1168  die  passive  Wählbarkeit  hatten.