720  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

Unangesessenen  gewährt,  der  Census  herabgesetzt,  das  Wahlverfahren
  vereinfacht  und  das  Verbot  der  Wahlversammlungen
aufgehoben  werden,  eine  principlose  Verquickung  des  ständischen
Wesens  mit  einer  kleinen  Dosis  Volksvertretung,  die  dem
Grundbesitz  unter  116  Vertretern  immer  noch  74,  der  Ritterschaft
  49  beließ,  während  Dresden  und  Leipzig,  die  allein  mehr
Einheiten  zählten  als  diese,  je  zwei  behielten.  Dennoch  nahmen
die  Kammern  das  Dargebotene  an,  lehnten  nur  die  Verstärkung
  der  ersten  Kammer  ab,  nahmen  aber  selbst  dem  kümmerlichen
  Zugeständnisse  in  der  Ausführung  noch  einen  Theil  seiner
Wirksamkeit  durch  den  Beschluß,  daß  keine  vollständige  Erneuerung
  der  zweiten  Kammer  stattfinden  sondern  das  neue
Wahlgesetz  nur  bei  den  Ergänzungswahlen  Platz  greifen  sollte  1).
Außerdem  übten  sie  einen  „Act  freier  Versöhnung“,  indem  sie
die  Wiederverleihung  der  Wählbarkeit  an  die  elf  Renitenten
von  1850  beantragten.  Der  Abgeordnete  Heyner  von  Leipzig
aber  verstieg  sich  bei  der  Budgetberathung  zu  einem  fulminanten
Angriffe  gegen  das  durch  Beust  repräsentierte  System,  wie
Ahnliches  seit  1850  nicht  erhört  worden  war,  warf  ihm  die
Bevormundungssucht,  die  strenge  Abhängigkeit,  in  der  die  Beamten
gehalten  würden,  die  Nichtbestätigung  städtischer  Wahlen,  die
bis  in  das  kleinste  Landstädtchen  hinab  von  den  Magistraten
alle  regierungsfeindlichen  Elemente  fern  halten  sollte,  die  anstößige
  Zwitterstellung  der  Leipziger  Zeitung  als  Regierungsentreprise
  und  doch  nicht  officielles  Blatt  u.  a.  m.  vor,  und
wenn  auch  Beust  diesen  Ausfall  mit  überlegener  Gewandtheit
zu  parieren  verstand,  so  reihten  sich  doch  daran  auch  von  an-1)

  Die  Abschiedsrede  beim  Schluß  des  Landtags,  welche  diesmal  in
Abwesenheit  des  Königs  der  Kronprinz  (7.  August)  hielt,  sagte  darüber:
„Als  eines  der  schönsten  Ergebnisse  Ihrer  Berathungen  betrachte  ich  die
Verabschiedung  des  neuen  Wahlgesetzes  und  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen
  der  Verfassungsurkunde  betreffend,  bei  welchen,  ohne  den  bewährten
Grundlagen  unserer  Verfassung  zu  nahe  zu  treten,  dem  wahrhaft  praktischen
  Bedürfnisse  Rechnung  getragen  worden  ist.  Sie  ist  ein  Zeugniß
der  Reise  und  Besonnenheit,  mit  welcher  auch  schwierige  und  politische
Fragen  von  der  sächsischen  Ständeversammlung  behandelt  werden.“