Bolkswohlfahrt.  Armenpflege.  725

Ackerbau  nährt,  war  Sachsen  von  jeher  mehr  als  jedes  andere
darauf  hingewiesen  die  Schreckensgestalt  des  Pauperismus  von
seinen  Grenzen  fernzuhalten.  Die  Bildung  größerer  Heimatsbezirke
  durch  Zusammenlegung  mehrerer  Landgemeinden  behufs
der  Armenverpflegung  hatte  schon  das  Heimatsgesetz  von  1834
vorgesehen,  theils  aber  wurde  bei  der  Ausführung  nicht  mit
durchgängigem  Geschick  verfahren,  theils  erzeugte  die  gleichzeitige
Concurrenz  der  Gemeinden  und  der  Staatspolizeibehörden  einen
verderblichen  Dualismus,  der  meistentheils  nur  dem  arbeitsscheuen
  Landstreicher  und  Bettler  zu  gute  kam.  Einen  Keim
fruchtbarer  Reformen  enthielt  die  Armenordnung  von  18490,
indem  sie  die  Bildung  größerer  Armenverbände  erleichterte;  aber
erst  seitdem  durch  die  Nothstände  von  1847  und  die  Wahrnehmungen
  der  folgenden  Bewegungsjahre  die  öffentliche  Aufmerksamkeit
  sich  in  besonderem  Grade  dieser  Frage  zugewendet
hatte,  begann  man  die  Ermächtigung  des  Gesetzes  von  1840
zu  benutzen;  man  bildete,  zunächst  zur  Bekämpfung  der  Bettlerplage,
  Armenvereine,  deren  Zahl  bis  1857  auf  63  mit  1147
Ortschaften  und  Rittergütern  wuchs,  und  eine  Generalversammlung
  derselben  zu  Dresden  stellte  Anträge  auf  bezirksweife
Errichtung  von  Zwangsarbeitshäusern  nach  englischer  Art,  in
deren  Berücksichtigung  die  Regierung  den  Ständen  von  1858
eine  Ergänzung  der  Armenordnung  vorlegte,  die  jedoch  auf
mancherlei  Bedenken  stieß.  Um  so  unverdrossener  widmeten
sich  Gemeinden  und  Vereine  der  Verbesserung  der  Ortsarmenpflege,
  Bezirksarmenhäuser  und  Arbeitsanstalten  für  Kinder
wurden  an  mehreren  Orten  errichtet,  die  bald  anderwärts
Nachahmung  fanden,  und  indem  die  Regierung  diesen  Bestrebungen
  alle  Förderung  angedeihen  ließ  (Verordnung  vom  30.  Oetober
  1861),  im  übrigen  aber  sich  jeder  unnöthigen  Einmischung
enthielt,  jene  Verbände  mit  der  erforderlichen  Strafgewalt  ausstattete
  und  so  die  Armenpolizei  im  wesentlichen  in  ihre  Hand
legte,  wurde  wenigstens  auf  diesem  Gebiete  eine  mustergiltige

Zählung  von  1834  hatte  Sachsen  1,595668,  nach  der  von  1864  2,343994
Einwohner.