Sparcafsen.  Landwirthschaft.  Gewerbegesetz.  727

maßgebend  waren,  so  stellte  er  sich  statt  der  Beseitigung  nur
die  Regeneration  des  Zunftwesens  zur  Aufgabe  und  wollte
sein  Ziel,  Verminderung  des  Fabrikwesens  und  Fabrikproletariats,
Kräftigung  des  Bürgerstandes  und  Städtewesens  und  Zufluß
von  Arbeitern  zur  Landwirthschaft  durch  Zusammenlegung  mehrerer
  Innungen  zu  Hauptgruppen  unter  Beibehaltung  von
vielerlei  Beschränkungen  und  des  ganzen  Concessionswesens  erreichen.
  Diese  halbe  Maßregel  erregte  jedoch  nicht  nur  schon
im  Staatsrath  Bedenken  sondern  erfuhr  auch  von  allen  sachverständigen
  Begutachtern  eine  so  einhellige  Verurtheilung,  daß
die  Regierung  den  Entwurf  zurückzog  und  im  Sinne  der  Gewerbfreiheit
  umarbeiten  ließ,  und  wenn  auch  noch  das  Gesetz
in  dieser  von  den  Kammern  ohne  eigentlichen  Principienkampf
angenommenen  Fassung  (vom  15.  October  1861)  zahlreiche
Ausnahmen  festhielt  und  selbst  eine  besondere  Gewerbemündigkeit
  mit  dem  24.  Lebensjahre  einführte,  so  erlöste  es  doch  den
Gewerbstand,  indem  es  den  Gewerbebetrieb  Jedermann  ohne
Unterschied  des  Geschlechts  und  ohne  Nachweis  des  Lehrganges
und  der  Befähigung  freigab,  die  sachlichen  und  räumlichen  Verbietungsrechte
  aufhob  und  dabei  das  Fortbestehen  der  Innungen
nur  unter  Beseitigung  aller  Pridvilegien  gestattete,  im  wesentlichen
  von  den  Fesseln,  in  die  er  bisher  geschlagen  gewesen  war,
und  gab  ihm  in  den  Handels=  und  Gewerbekammern  eine
selbständige  Vertretung  seiner  Interessen;  den  Gewerbegerichten
jedoch  wies  es  eine  so  geringe  Competenz  zu,  daß  sich  unter
den  Betheiligten  kein  Verlangen  regte  auch  diese  ins  Leben
treten  zu  lassen.  Die  von  der  Gewerbefreiheit  gehegten  Befürchtungen
  giengen  in  keiner  Weise  in  Erfüllung,  selbst  der
Übergang  zu  derselben  geschah  fast  unmerklich,  dagegen  trat  in
allen  Innungsgewerben  an  die  Stelle  des  alten  Schlendrians
bald  ein  rühriges  Streben  nach  Fortschritt  und  besserer  Ausbildung
  ½).

1)  Der  Anderung  in  der  Gewerbegesetzgebung  entsprechend  bestimmte
ein  Zusatz  zum  Heimatsgesetz  (15.  October  1861),  daß  außer  durch
Anfässigkeit  und  Gewinnung  des  Bürgerrechts  die  Heimatsangehörigkeit