732  Sachsen  unter  König  Johann.  Inneres.

der  Geistlichen,  welche  seit  1858  unter  Leitung  des  Professor
Brückner  jährlich  zweimalige  Conferenzen  zu  Meißen  zu  gegenseitigem
  Meinungsaustausche  zu  veranstalten  pflegte,  anschloß.
Die  orthodoxe  Partei  hielt  sich  seitdem  mehr  zurück.  Im  Volke
hatte  die  officielle  Orthodoxie  niemals  Wurzel  zu  schlagen  vermocht
  und  wie  fügsam  auch  die  zweite  Kammer  sich  in  allen
übrigen  Stücken  erwies,  in  kirchlichen  Fragen  war  sie,  die
conservative  Seite  so  gut  wie  die  liberale,  von  einer  mitunter
übertriebenen  Empfindlichkeit.  Daß  sie  1858  das  Postulat  für
die  Restauration  der  meißner  Albrechtsburg  nur  unter  der  Bedingung
  bewilligte,  daß  im  Dom  kein  katholischer  Gottesdienst
eingerichtet  werden  dürfe,  erinnerte  selbst  an  das  confessionelle
Mißtrauen  früherer  Zeiten.  Das  seit  so  langer  Zeit  schon  laut
gewordene  Verlangen  nach  einer  Kirchenverfassung  näherte  sich
auf  dem  Landtage  von  1861  wenigstens  insoweit  seiner  Erfüllung,
  als  der  Entwurf  der  von  Dr.  Hübel  ausgearbeiteten
Kirchenordnung  zur  Vorlage  gelangte,  der  „ohne  eine  fundamentale
  Anderung  zu  bezwecken“  nur  auf  Beseitigung  der  vorhandenen
  Mängel  ausgieng  und  darum  auch,  das  Verlangen
nach  Trennung  der  Kirche  vom  Staate  unerfüllt  lassend,  nur
die  Consistorial=  mit  der  Synodalverfassung  zu  verbinden  suchte.
Allein  bei  den  22  Sitzungen  füllenden  Berathungen  der  ersten
Kammer  über  diesen  Entwurf  giengen  die  Ansichten  über  Maß
und  Form  der  der  Kirche  zu  gebenden  Selbständigkeit  so  weit
auseinander,  daß  sich  die  Regierung  bewogen  fand  ihn  zurückzuziehen
  und  im  November  1865  den  Kammern  einen  neuen
vorzulegen,  der,  abweichend  von  jenem,  „nur  eine  Vorarbeit
sein  sollte,  dazu  angethan  eine  Basis  festzustellen  und  den  so
geschaffenen  Organen  der  Kirche  die  weitere  Ausbildung  der
Kirchenverfassung  anheimzugeben“  und  die  consistoriale  Ordnung
  vor  der  Hand  ganz  unberücksichtigt  ließ.  Der  Kirchenvorstand
  sollte  nach  diesem  aus  dem  Pfarrer,  dem  Patron  und
einer  Anzahl  weltlicher  Mitglieder  bestehen,  stimmberechtigt  sollten
sein  alle  25  Jahr  alte  Hausväter,  alljährlich  Diöcesanversammlungen,
  mindestens  aller  fünf  Jahre  eine  Synode,  bestehend
aus  28  Geistlichen  und  28  Laien,  1  Professor  der  Theologie