Landtag  von  1860.  Sächsisches  Bundesreformproject.  749

dächtigungen  der  Mittelstaaten  wegen  Rheinbundsgelüsten  und
über  die  Erfolglosigkeit  seiner  bisherigen  Bemühungen.  Auch
den  Riedelschen  Antrag,  dem  schon  der  Deputationsbericht
jeden  praktischen  Werth  absprach,  eignete  sich  die  erste  Kammer
nicht  an  sondern  schwächte  ihn  zu  dem  bloßen  Ersuchen  an  die
Regierung  ab,  sich  auch  ferner  für  Herbeifilhrung  einer  ganz
Deutschland  umschließenden  Gesetzgebung  auf  den  hierzu  geeigneten
  Gebieten,  für  größere  Wehrhaftigkeit  des  Bundes  und
Einsetzung  eines  Bundesschiedsgerichts  zu  bemühen.  Die  Thronrede
  am  Schluß  des  Landtags  übergieng,  bezeichnend  genug,
die  deutsche  Frage  ganz  mit  Schweigen.

Dieses  Schweigen  bedeutete  jedoch  keineswegs,  daß  nunmehr
Beust  seinerseits  auf  die  Lösung  des  Räthsels,  welches  bislang
allen  Anstrengungen  der  coaliierten  Mittelstaaten  gespottet  hatte,
verzichte;  im  Gegentheil  fühlte  er  sich  nur  um  so  mehr  angespornt,
  allein  mit  einem  eigenen  Bundesreformproject  hervorzutreten
  (15.  October)  1).  Die  den  Entwurf  begleitende  Denkschrift
  verwahrte  sich  nochmals  gegen  ein  deutsches  Parlament,
das  nicht  allein  zum  Umsturz  des  Föderativsystems  führe,  sondern
bereits  der  Umsturz  selbst  sei;  ebenso  verwarf  sie  eine  einheitliche
Centralregierung,  ein  in  einer  Hand  befindliches  Obercommando
und  eine  ausschließlich  einheitliche  Vertretung  nach  außen.

1)  Die  Grundzüge  desselben  waren  kurz  folgende:  Organe  des  Bundes
sind  a)  die  Bundesversammlung,  welche  jährlich  nur  zweimal,  das  eine
Mal  in  einer  Stadt  des  Südens  (Regensburg),  das  andere  Mal  in  einer
des  Nordens  (Hamburg),  auf  längstens  vier  Wochen  zusammentritt;  in
ersterem  Falle  führt  Osterreich,  in  letzterem  Preußen  den.  Vorsitz,  in  der
Zwischenzeit  sind  beide  Präsidialhof  und  wird  die  Bundesexecutive  von
dem  Kaiser  von  Osterreich,  dem  Könige  von  Preußen  und  einem  dritten,
von  sämtlichen  übrigen  Bundesstaaten  bevollmächtigten  Fürsten  geübt;
zur  Instructionseinholung  werden  nicht  mehr  als  drei  Tage  bewilligt;  —
b)  die  Abgeordnetenversammlung,  gebildet  aus  Delegierten  der  Landesvertretungen
  (aus  Österreich  und  Preußen  je  30,  aus  Baiern  10,  aus
Sachsen,  Hannover,  Würtemberg  je  6  2c.,  im  Ganzen  128),  deren  Einberufung,
  Vertagung  und  Auflösung  dem  Ermessen  der  Bundesversammlung
  vorbehalten  bleibt;  —  c)  das  Bundesschiedsgericht.  Staatsarchiv
  I,  Nr.  164;  II,  Nr.  175  u.  176.