Sächsisches  Bundesreformproject.  Neue  Anträge  der  Mittelstaaten.  751

Bundes  eine  engere  Vereinigung  und  zwar  nur  im  Wege  freier
Vereinbarung  möglich  sei;  zugleich  war  der  Wunsch  beigefügt
über  diesen  Gegenstand  eine  doch  fruchtlose  Polemik  nicht
fortzusetzen.  Indes  fanden  sich  Österreich,  Baiern,  Würtemberg,
  Hannover,  Hessen-Darmstadt  und  Nassau  doch  veranlaßt
gegen  diese  Auffassung  mittelst  identischer  Noten  Verwahrung
einzulegen,  der  sich  auch  Sachsen  am  2.  Februar  anschloß,  riefen
aber  dadurch  preußischerseits  Entgegnungen  hervor,  welche  in
sehr  bestimmtem  Tone  jenen  Regierungen  sowohl  den  Anlaß
als  die  Berechtigung  zu  einer  solchen  Verwahrung  absprachen
und  es  ablehnten  auf  einer  anderen  als  der  von  ihr  vorgeschlagenen
  Basis  sich  in  Unterhandlungen  einzulassen  1).  Das
einzige  greifbare  Resultat  des  Beust'schen  Unternehmens  bestand
also  darin,  der  Nation  aufs  neue  zugleich  mit  der  Unumgänglichkeit
  der  Bundesreform  auch  die  Unmöglichkeit  dieselbe
ohne  oder  gegen  Preußen  durchzusetzen  vor  Augen  gerückt  und
es  dahin  gebracht  zu  haben,  daß  ein  gänzlicher  Stillstand  der
Reformbewegung  nicht  mehr  denkbar  war.

Gerade  aber  die  Furcht,  daß  Preußen,  gestützt  auf  die
Sympathien  des  deutschen  Volks  sich  derselben  bemächtigen
könnte,  trieb  die  Mittelstaaten  unter  Osterreichs  Agide  einen
neuen  Anlauf  zu  nehmen.  Während  Beuft  einer  Einladung
der  englischen  Regierung  folgte  um  Sachsen  bei  der  Prämienvertheilung
  am  Schluß  der  londoner  Weltausstellung  zu  vertreten,
  versammelten  sich  ihre  in  Wien  accreditierten  Gesandten
unter  Rechbergs  Vorsitz  um  den  Stein  der  Bundesreform
nochmals  bergan  zu  wälzen.  Am  14.  August  brachten  sie  ihre
Anträge  auf  Einberufung  einer  Delegiertenversammlung  zu
Berathung  eines  gemeinsamen  deutschen  Civilprocesses  und
Obligationsrechtes  sowie  auf  Wiederaufnahme  der  Verhandlungen
  über  Einsetzung  eines  Bundesgerichts  in  Frankfurt  ein.
Gleichförmigkeit  der  inneren  Gesetzgebung  wäre  an  sich  gewiß
etwas  höchst  Wünschenswerthes  gewesen,  nur  durfte  sichs  fragen,
ob  dieser  Vorschlag  gerade  jetzt,  wo  sich  der  Streit  um  die

1)  Staatsarchid  II,  177.  223—227.  230.  232  f.  251.