Handelsvertrag  mit  Frankreich  von  1862.  755

Gefahr  für  die  betheiligten  Industriezweige  herabgehen  könne,
berieth  auch  die  Angelegenheit  mit  der  Finanzdeputation  und
den  dem  Handels=  und  Gewerbstande  angehörigen  Mitgliedern
der  eben  versammelten  Kammern.  Die  Anschauungen  waren
seit  dem  Anschluß  an  den  Zollverein  sehr  andere  geworden.
Hatten  früher  immer  die  Rücksichten  auf  den  leipziger  Großhandel
  überwogen,  so  war  seitdem  die  sächsische  Industrie  zu
einem  solchen  Umfange  und  in  vielen  Zweigen  zu  solcher  Vollkommenheit
  gelangt,  daß  nothwendigerweise  sie  jetzt  in  allen
handelspolitischen  Fragen  den  Ausschlag  gab.  Nun  leuchtete
ein,  daß  der  Tarif  des  Zollvereins  mit  den  rapiden  Fortschritten
  seiner  Industrie  nicht  Schritt  gehalten  hatte  sondern
mit  der  Verwohlfeilerung  der  Waaren  immer  mehr  prohibitiv
geworden  war,  während  die  Entwickelung  des  internationalen
Handels  auf  die  möglichste  Beseitigung  aller  Verkehrshindernisse
hindrängte.  Die  sächsische  Regierung  mußte  sich  also  sagen,
daß  der  Zollverein,  wollte  er  sich  nicht  einer  vollständigen  Isolierung
  aussetzen  und  sollte  insbesondere  nicht  der  wichtige
französische  Markt  der  gefährlichsten  Concurrentin  der  sächsischen
Textilindustrie,  der  englischen,  allein  überlassen  werden,  sich
ebenfalls  der  Bewegung  anschließen  und  einen  energischen  Schritt
auf  der  Bahn  der  Verkehrsfreiheit  vorwärts  thun  müsse.
Außerdem  besaß  Beust  zu  viel  Scharfsinn  um  nicht  zu  begreifen,
  daß  gegen  die  Wucht  der  materiellen  Interessen  politische
  Nebenrücksichten  das  Feld  nicht  behaupten  könnten,  daß
für  ein  Land  wie  Sachsen  Fragen  der  Handelspolitik  lediglich
vom  Standpunkte  der  volkswirthschaftlichen  Interessen  aus  entschieden
  werden  könnten  und  dürften,  und  er  war  zu  klug  um  sich
einer  sicheren  Niederlage  muthwillig  auszusetzen.  Als  daher
Preußen  Sachsen  zum  Beitritt  zu  dem  am  29.  März  1862
mit  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsvrertrag  aufforderte,  so
entschloß  sich  die  Regierung,  sobald  sie  nur  wegen  einiger  ihr
bedenklich  scheinender  Punkte  die  gewünschte  sicherstellende  Erläuterung
  erhalten  hatte  1),  rasch  und  nahm,  wenn  auch  nicht

1)  Namentlich  um  die  Möglichkeit  einer  Deutung  des  Art.  31,  als
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