756  Sachsen  unter  König  Johann.  Deutsche  Verhältnisse.

ohne  große  Überwindung,  6.  Mai,  den  Handelsvertrag  vorbehaltlich
  der  Zustimmung  der  Stände  und  des  Beitritts  aller
übrigen  Zollvereinsstaaten  an,  jedoch  unter  auedrücklicher
Wahrung  ihrer  Integrität  in  der  Bundesreformfrage.  Im
Gegensatze  zu  dem  österreichischen  Proteste  gegen  den  Abschluß
mit  Frankreich  erklärte  sie,  in  dem  Vertrage  von  1853  kein
Hinderniß  für  diese  neue  Entwicklung  des  Zollvereins,  vielmehr
in  dem  Handelsvertrage  mit  Frankreich  die  Basis  zu  erblicken,
auf  welcher  die  Weiterentwicklung  des  Handelsvertrags  mit
Osterreich  und  dessen  einstiger  Zollauschluß  sich  vorbereiten
müsse,  und  nachdem  der  am  22.  Mai  eröffnete  außerordentliche
Landtag  den  Vertrag  einstimmig  genehmigt  hatte,  zeigte  sie
am  7.  Juli  in  Berlin  an,  daß,  wenn  die  gestellte  Bedingung
erfüllt  sei,  sächsischerseits  der  Ratification  des  Vertrags  kein
Hinderniß  entgegenstehe.

Diese  Bedingung  gieng  jedoch  nicht  in  Erfüllung.  Ganz
unerwartet  trat  Osterreich  mit  dem  vollständigen  Project  einer
Zolleinigung  hervor;  in  Folge  davon  lehnten  Baiern,  Würtemberg,
  Hessen-Darmstadt  und  Nassau  den  französischen  Vertrag
ab.  Sachsen  begnügte  sich  vor  der  Hand  in  seiner  Erwiderung
  1)  als  den  besten  Weg  zur  Verständigung  die  Regelung
des  Verhältnisses  zu  Osterreich  auf  Grund  des  Vertrags  von
1853  zu  sofortiger  Inangriffnahme  zu  empfehlen,  wogegen
Preußen  jenen  vier  Regierungen  am  26.  August  erklärte,  daß
es  eine  definitive  Ablehnung  des  Vertrags  als  den  Ausdruck
des  Willens  ansehen  müsse,  den  Zollverein  mit  Preußen  nicht
fortzusetzen.

So  stand  der  Zollverein  aufs  neue  vor  einer  schweren
Krisis  und  fast  gewann  es  den  Anschein,  als  sei  der  von  Sachsen
gestellte  Vorbehalt  bestimmt  eine  ähnliche  Rolle  zu  spielen  wie

ob  dadurch  der  Zollverein  genöthigt  werden  könnte,  Ausfuhrverbote  z.  B.
im  Fall  eines  Kriegs  auch  gegen  Osterreich  in  Kraft  treten  zu  lassen,  zu
beseitigen,  wurde  nachher  auf  Sachsens  Anregung  von  beiden  Seiten  eine
dieselbe  ausschließende  Erklärung  gegeben.

1)  Vom  21.  August.  Staatsarchio  III,  Nr.  447f.