Die  schleswig-holsteinsche  Frage  1863—1864.  765

perfert  gewordene  londoner  Protokoll  für  den  Deutschen  Bund
jeder  Giltigkeit  1).  Von  diesem  Standpunkte  aus  konnte  Sachsen
auch  dem  am  28.  December  von  Osterreich  und  Preußen  in
Frankfurt  gestellten  Antrage,  Dänemark  aufzufordern,  das
Grundgesetz  vom  18.  November  für  Schleswig  definitiv  aufzuheben,
  widrigenfalls  der  Bund  dieses  Land  als  Pfand  besetzen
  werde,  nicht  beipflichten,  da  derselbe,  wenn  Dänemark
Folge  leistete,  nur  zu  einer  neuen  Befestigung  des  londoner
Protokolls  geführt  haben  würde  2);  als  jedoch  nach  Ablehnung
dieses  Antrags,  14.  Januar  1864,  ÖOsterreich  und  Preußen
die  Erklärung  abgaben,  daß  sie  unter  diesen  Umständen  ihren
Auftrag  einseitig,  in  ihrer  Eigenschaft  als  europäische  Großmächte,
  ausführen  würden,  so  legten  Baiern  und  Sachsen  hiergegen
  sofort  Verwahrung  ein,  „insofern  der  Einmarsch  in
Schleswig  nicht  ohne  Durchmarsch  durch  Holstein  zu  gewärtigen
sei  und  dieses  nur  mit  Genehmigung  des  Bundes  betreten
werden  dürfe“.  Jene  beschwichtigten  (19.  Januar),  es  sei  nicht
ihre  Absicht  die  Bundesverwaltung  und  Bundesbesatzung  in
Holstein  zu  beeinträchtigen,  abtr  schon  Tags  vorher  erhielt
General  v.  Hake  vom  preußischen  Kriegsministerium  die  Aufforderung,
  „zu  Vermeidung  möglicher  Collisionen“  sich  unter
das  Commando  des  Feldmarschalls  Wrangel,  Höchstcommandierenden
  der  vereinigten  österreichisch  -preußischen  Bundesreserve
  zu  stellen,  und  von  letzterem  die  Anfrage,  ob  und  welche

1)  Depesche  an  Graf  Vitzthum  in  London  vom  29.  December.
Staatsarchiv  VI,  Nr.  1359  (vgl.  Nr.  1370.  1399);  VII,  1663f.

2)  Sachsens  Abstimmung:  „Sachsen  erkennt  angesichts  der  sehr  wider
seinen  Wunsch  andauernden  Verzögerung  der  Entscheidung  über  die  Erbfolgefrage
  die  Nothwendigkeit  der  Besetzung  von  Schleswig  durch  Bundestruppen
  an,  kann  aber  einem  Antrage  nicht  beistimmen,  der  im  voraus
Dänemarks  Besitzrecht  auf  Schleswig  anerkennen  hieße,  und  stimmt  daher
dem  Antrage  nur  unter  der  Bedingung  bei,  daß  ausgesprochen  werde,
daß  die  Besetzung  zur  Sicherstellung  aller  vom  Deutschen  Bunde  in  Bezug
auf  Schleswig-Holstein  zu  wahrenden  Rechte  erfolge,  und  verbindet  damit
den  Antrag,  daß  auch  die  Betheiligung  sämtlicher  Bundesarmeecorps  daran
beschlossen  werde.“