778  Sachsen  unter  König  Johann.  Deutsche  Verhältnisse.

kennen,  so  empörte  sich  doch  auf  der  anderen  das  dynastische
Gefühl  gegen  die  darin  enthaltene  Anerkennung  des  neuen
Königreichs  und  damit  zugleich  der  Depossedierung  der  übrigen
italienischen  Fürsten,  meist  naher  Verwandter  des  sächsischen
Königshauses.  Als  Ausweg  schlug  daher  Beust  eine  Modalität
  vor,  nach  welcher  die  Frage  der  Anerkennung  des  Königreichs
  durch  den  Handelsvertrag  unberührt  bleiben  sollte;  da
er  aber  damit  keinen  Anklang  fand,  so  ließ  die  sächsische  Regierung,
  halb  dem  Drängen  ihrer  Industriellen  nachgebend,
halb  in  Unmuth  über  Osterreichs  bundeswidrige  Haltung  und
die  Willenlosigkeit  des  Bundes  1),  ihre  Bedenken  fallen  und
unterzeichnete  am  31.  December  gleich  Preußen,  Baiern  und
Baden  den  Handelsvertrag  in  der  von  Italien  verlangten
Fassung.

Nach  Ablauf  der  Bundestagsferien  machten  Baiern,  Sachsen
und  Hessen-Darmstadt  noch  einen  letzten  Versuch,  die  Autorität
des  Bundes  in  der  holsteinschen  Sache  zur  Geltung  zu  bringen,
aber  auch  diesmal  behaupteten  Osterreich  und  Preußen  mit  ihrer
Verschleppungspolitik  das  Feld  (4.  November).  Schmerzlich
resigniert  gaben  hierauf  die  Antragsteller  die  Erklärung  ab,
daß  sie  unter  diesen  Umständen  ihre  Aufgabe  in  dieser  Angelegenheit
  innerhalb  der  Bundesversammlung  als  abgeschlossen
betrachten  und  sich  auf  eine  laute  und  entschiedene  Verwahrung
gegen  jede  widerrechtliche  Abmachung  beschränken  würden.  Bismarcks
  Absicht,  Osterreich  mit  dem  Bunde  zu  entzweien,  war
vollständig  erreicht.  Mit  Beginn  des  Jahres  1866  brach  in
Holstein  der  offene  Zwist  zwischen  den  Großmächten  selbst  aus;
der  Krieg  war  nur  noch  eine  Frage  der  Zeit.

1)  Depesche  v.  Beusts  an  den  sächsischen  Bundestagsgesandten  v.  Bose,
21.  November  1865:  „Sachsen  habe  bewiesen,  wie  es  stets,  namentlich
in  Fragen  der  äußeren  Politik,  sich  dem  Bunde  unterzuordnen  gewohnt
sei.  Diese  Entäußerung  des  eigenen  Handelns  könne  aber  vor  dem  eigenen
Lande  nur  dann  gerechtfertigt  werden,  wenn  die  Bundesversammlung
einen  bestimmten  Willen  äußere.  Wo  aber  dazu  gar  keine  Aussicht  sei,
könne  den  einzelnen  Staaten  nicht  zugemuthet  werden,  diejenigen  Entschließungen
  zu  beanstanden,  zu  denen  das  Interesse  des  eigenen  Landes
sie  auffordere"  Staatsarchiv  IX,  Nr.  1999  ff.