Streit  über  die  Priorität  der  Rüstungen.  783

gesetzten  Falle  Preußen  nur  die  Pflicht  der  Selbsterhaltung
für  sich  als  maßgebend  erachten  könne,  so  entschied  dennoch
der  Bund  gegen  Preußen,  indem  er  den  Antrag  gegen  vier
Stimmen  annahm  1).  Auch  die  zu  Augsburg  versammelt
gewesenen  Minister  traten  am  13.  Mai  zu  einer  neuen
Conferenz  in  Bamberg  zusammen.  Wie  immer,  so  giengen
auch  diesmal  die  Ansichten  weit  auseinancer;  der  hessische
Minister  v.  Dalwigk  wollte  Bundesexecution  gegen  Preußen,
der  badische  v.  Edelsheim  bewaffnete  Neutralität.  Allein  Beiden
widersprachen  v.  d.  Pfordten  und  Beust  entschieden;  sie  überredeten
  vielmehr  die  Versammelten,  der  einzig  richtige  Weg
sei  ein  nochmaliger  Versuch  zu  friedlicher  Ausgleichung,  schlüge
dieser  fehl,  gemeinsame  Action  gegen  den  Angreifer.  Darauf
hin  brachten  sie  am  19.  Mai  am  Bunde  einen  Antrag  auf
gleichzeitige  Abrüstung  sämtlicher  Bundesglieder  ein,  Sachsen
erklärte  überdies  sogleich  seine  Bereitwilligkeit  dazu,  sobald
Preußen  und  Osterreich  sich  darüber  geeinigt  haben  würden.
Der  Antrag  wurde  am  24sten  einstimmig  zum  Beschluß  erhoben,
  der  aber  dadurch,  daß  beide  Mächte  die  Abrüstung  an
bestimmte  Bedingungen  knüpften,  ganz  wirkungslos  gemacht
wurde.

Die  sächsische  Regierung  hatte  sich  fortwährend  den  Anschein
gegeben,  für  Erhaltung  des  Friedens  thätig  zu  sein;  aber  die
Art,  wie  sie  dies  that,  hieß  nur  den  Krieg  herbeiziehen.  Denn
abgesehen  von  der  formalen  Rechtsfrage  war  die  unablässige
Hervorkehrung  des  bundesmäßigen  Standpunktes,  eben  weil  er
den  Mittelstaaten  ein  ihr  reales  Machtverhältniß  übersteigendes
Gewicht  verlieh,  schon  an  und  für  sich  gegen  Preußen  gerichtet
und  auf  dessen  Niederhaltung  berechnet  und  insofern  hatten  die
Anklagen  der  preußischen  Presse  gegen  den  sächsischen  Ministerpräsidenten,
  der  von  ihr  geradezu  als  der  intellectuelle  Urheber
der  gegenwärtigen  Krisis  hingestellt  wurde,  eine  gewisse  Berechtigung.
  Jener  angebliche  bundesmäßige  Standpunkt  enthielt
aber  selbst  eine  factische  Unmöglichkeit  bei  einem  zwischen  den

1)  Staatsarchiv  XI,  Nr.  2270.  2272.