Friede  zu  Berlin.  809

lassung  der  diplomatischen  Vertretung  und  der  Militärhoheit
an  Preußen  aus,  eine  Flugschrift  v.  Treitschke's,  die  von  der
sächsischen  Polizei  mit  Beschlag  belegt  wurde  aber  wieder  freigegeben
  werden  mußte,  verfocht  geradezu  die  Vernichtung  der
Mittelstaaten.  Gemäßigtere  mahnten,  daß  man  es  Sachsen
möglich  mache,  in  dem  neuen  Bunde  seine  Stelle  einzunehmen,
und  man  werde  sich  bald  überzeugen,  daß  kein  Glied  desselben
mit  treuerer  Hingebung  und  mit  größerem  Eifer  beflissen  sei
seine  Schuldigkeit  zu  thun  1).  Von  einer  großen  Zahl  von
Städten  giengen  Deputationen  mit  der  Bitte  um  baldige  Gewährung
  des  Friedens  zu  König  Johann,  der  sich,  um  dem
Orte  der  Verhandlungen  näher  zu  sein,  am  27.  September
nach  Prag  und  von  da  nach  Karlsbad  begeben  hatte,  und  erhielten
  aus  seinem  Munde  die  Versicherung,  daß  er,  was  die
zu  bringenden  Opfer  betreffe,  bis  an  die  Grenze  der  Möglichkeit
  gehen  werde.

Endlich  am  21.  October  wurde  zu  Berlin  der  Friede
unterzeichnet,  am  23sten  zu  Teplitz  vom  Könige  ratificiert.
Sachsen  anerkannte  durch  denselben  die  nikolsburger  Präliminarien,
  soweit  sie  sich  auf  die  Zukunft  Deutschlands  und  insbesondere
  Sachsens  bezogen,  und  trat  dem  Norddeutschen  Bunde
bei  (Art.  2).  Die  Reorganisation  der  sächsischen  Truppen,
welche  einen  integrierenden  Theil  der  norddeutschen  Bundesarmee
  bilden  und  als  solche  unter  den  Oberbefehl  des  Königs
von  Preußen  treten,  erfolgt,  sobald  die  für  den  Norddeutschen
Bund  zu  treffenden  allgemeinen  Bestimmungen  festgestellt  sein
werden  (Art.  3);  seine  völkerrechtliche  Vertretung  regelt  Sachsen
nach  den  für  den  Norddeutschen  Bund  im  allgemeinen  maßgebenden
  Grundsätzen  (Art.  5),  zahlt  10  Mill.  Thlr.  Kriegscontribution
  (Arl.  6),  behält  sich  aber  seinen  Anspruch  auf
über  200000  Thlr.  Ersatz  für  die  Bundesexecution  in  Holstein
  vor  (Art.  10);  die  Zollvereinsverträge  treten  mit  dem
Rechte  sechsmonatlicher  Kündigung  wieder  in  Kraft  (Art  11);

1)  Sachsen  und  der  Norddeutsche  Bund.  Leipzig,  B.  Tauchnitz,
1866.