810  Sachsen  unter  König,  Johann.  Deutsche  Verhältnisse.

beide  Contrahenten  gestatten  den  Bau  einer  directen  Eisenbahn
von  Leipzig  nach  Zeiz  (Art.  13);  die  auf  preußischem  Gebiete
liegende  Strecke  der  Dresden-Görlitzer  Bahn  geht  an  Preußen
über  gegen  Abrechnung  von  1  Mill.  Thlr.  von  der  Kriegscontribution
  (Art.  14.  15),  das  sächsische  Postwesen  wird  unter
die  Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  des  Bundes  gestellt,  das
Staatstelegraphenwesen  an  Preußen  übertragen  (Art.  16.  17);
Sachsen  erklärt  sich  zur  Aufhebung  des  Salzmonopols  bereit,
sobald  dieselbe  in  Preußen  erfolgt  (Art.  18);  für  alle  während
des  Kriegs  in  Bezug  auf  das  Verhältniß  zwischen  Preußen  und
Sachsen  begangenen  politischen  Verbrechen  und  Vergehen  wird
beiderseits  Amnestie  ertheilt  (Art.  19);  Sachsen  verzichtet  auf
alle  der  Regierung  oder  der  Universität  Leipzig  auf  die
Stifter  Merseburg  und  Naumburg-Zeiz  zustehenden  Ansprüche
(Art.  20)  und  willigt  in  die  Auspfarrung  mehrerer  preußischer
Grenzgemeinden  aus  sächsischen  Parochien  (Art.  21);  das  mit
Beschlag  belegte  sächsische  Staatseigenthum  wird  zurückerstattet
(Art.  22).  Angehängt  wurden  dem  Frieden  noch  folgende  Bestimmungen
  militärischen  Inhalts:  1)  unverzügliche  Übergabe
der  Festung  Königstein  an  Preußen,  doch  so,  daß  Sachsen  das
Eigenthumsrecht  an  dem  dort  befindlichen  Kriegsmaterial  und
die  Ernennung  des  Untercommandanten  behält  und  das  sächsische
  Artilleriedetachement  ein  Theil  der  Besatzung  bleibt;
2)  umfassende  Beurlaubung  der  sächsischen  Truppen  noch  vor
ihrer  Rückkehr,  nach  diesem  Termin  sofortige  Demobilisierung
und  Beurlaubung  aller  entbehrlicher  Mannschaften;  3)  gemeinschaftliche
  Besetzung  Dresdens  durch  Preußen  und  Sachsen;
4)  Regelung  der  Unterkunft  der  übrigen  sächsischen  Truppen
unter  Vernehmung  mit  dem  commandierenden  prenußischen
General  und  Unterstellung  derselben  unter  dessen  Oberbefehl;
5)  Einsetzung  eines  Gouverneurs  für  Dresden  durch  den  König
von  Preußen  1);  6)  Vorbehalt  für  Preußen,  bis  zur  Durchführung
  der  Reorganisation  der  Truppen  und  deren  Einreihung

1)  Derselbe  ernannte  hierzu  am  29.  October  den  General  v.  Bonin