der Stimmen nur dann zur Fassung eines Be- schlusses, wenn in der Mehrheit die Stimme Preu- ßens enthalten ist, nämlich bei Gesetzesvorschlägen über Militärwesen, Kriegsmarine und die im a 35 der NKV aufgeführten Abgaben und Zölle, ferner bei Beschlüssen über die Abänderung von Verw- Vorschriften und Einrichtungen zur Ausführung der genannten Zoll= und Steuergesetze, endlich bei dem Beschluß über die Auflösung des RI. (RBabß Abs2, 37, 24). + 5. Die Bundesratsausschüsse. Dieselben sind Kommissionen des B. zur Vorbereitung der B. Beschlüsse; ausnahmsweise ist aber einzelnen Ausschüssen die selbständige Erledigung gewisser Sachen übertragen. Die Ausschüsse werden ent- weder für eine einzelne Angelegenheit besonders gebildet und heißen alsdann außerordentliche, oder sie bestehen für gewisse Kategorien von Geschäften als dauernde (ständige, ordentliche). Die Zusam- mensetzung der dauernden Ausschüsse erfolgt bei Beginn jeder ordentlichen Session des B., also von Jahr zu Jahr; in jedem müssen mindestens 5 Staaten vertreten sein, unter welchen sich Preu- ßen befindet. Nach der GeschO 8 157 ist aber die Mitgliederzahl für alle Ausschüsse, außer dem- jenigen für das Seewesen, auf sieben festgesetzt worden. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur eine Stimmec. Die Mitglieder der Aus- schüsse werden in der Regel von dem B. gewählt (RBasz) und zwar so, daß der B. die Staaten wählt und die Regierung des gewählten Staates aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Ver- treter im Ausschuß designiert (Gesch O §18 Abs 3). Der Ausschuß für das Landheer und die Festungen und der Ausschuß für das Scewesen werden vom Kaiser zusammengesetzt; in dem ersteren müssen außer Preußen Bayern, Sachsen und Württem- berg vertreten sein. Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen führt der Bevollmächtigte Preußens (Gesch O § 19 Abs 2). Die Geschäfte der Ausschüsse bestehen hauptsächlich in der Abfassung der Be- richte an den B. Auch wenn es wieder vorkommen sollte, daß der B. nicht versammolt ist, also in der Zwischenzeit zwischen den Sessionen, können die dauernden Ausschüsse in Tätigkeit treten. Nach der RBas sind 7 solche Ausschüsse zu bilden, näm- lich für das Landheer und die Festungen, für das Seewesen, für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Tele- graphic, für Justizwesen und für Rechnungswesen (Reichsfinanzen). Ferner sind noch vier dauernde Ausschüsse gebildet worden: für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung, für die Geschäftsordnung und für das Eisenbahn-Gütertarifwesen. Eine ganz anomale Gestalt hat der durch a 8 Abs 3 der RV geschaffene (achte) Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten. Er besteht aus den Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens und Würt- tembergs und zweier vom B. zu wählenden Staa- ten; den,Vorsitz führt Bayern. Der Ausschuß hat nichts zu tun mit der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten, der Instruierung der diplomati- schen Geschäftsträger, dem Abschluß internationaler Verträge, sondern er ist nur dazu da, um Mittei- lungen über die auswärtigen Beziehungen des Reiches zu empfangen und die Ansichten der Regie- rungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Da- raus erklärt es sich, daß Preußen in diesem Aus- schusse, und zwar nur in diesem, nicht vertreten ist. Bundesrat — Centralgenossenschaftskasse Literatur: Seydel in FJahbrbe Berw BW 3, 273 ff; Zorn in Holtendorff RKL 1, 434; Laband 1 S. 212—268; Hänel, Studien 2, 11 ff, sowie die Lehr- bücher des d. Staatsrechts v. Rönne 1 5K 21 uf, Zorn 1 5* 6, G. Meyer 1 123, Schulze 1 256 ff, Arndt 5* 17, 18. Seydel, Kommentor 131 ff, Rosenberg in den Preuß. Jahrb. 109 S 420 ff (1902); v. Jage- mann, Reichsverfassung S. 80 ff. Laband. Bürgerrecht Z Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation Cenfur Theaterpolizei, Preßwesen Central-Genossenschaftskasse (Preußen) I. Das Bedürfnis einer Geldausgleichung unter den einzelnen Personalkredit-Genossenschaften ist schon früh erkannt worden, indem bei dem wech- selnden Verhältnisse zwischen dem Zuflusse der Spareinlagen und dem Kreditbedarfe der Genossen die Einzelgenossenschaft bald Ueberfluß, bald Mangel an flüssigem Kapital hat. Jenem Zwecke dienen Ausgleichsstellen, bei denen die Genossen- schaft zeitweilig überflüssige Gelder anlegen und im Bedarfsfalle fremdes Geld aufnehmen kann. Solche Einrichtungen waren, abgesehen von der Deutschen Genossenschaftsbank Sörgel, Parri= sius u. Co., die aber über ihren ursprünglichen Zweck hinaus mehr den Charakter einer Großbank angenommen hat, bei den verschiedenen Genossen- schaftssystemen in verschiedenen Formen getrof- fen, namentlich als Aktiengesellschaften (Neuwied und Münster) oder als Genossenschaften mit be- schränkter Haftpflicht, wobei die Einzelgenossen- schaften als Aktionäre oder Mitglieder der Haupt- genossenschaften eintraten. Auf der Verallge- meinerung dieses Gedankens beruht die preu- Pische C., die als Glicd höherer Ordnung wieder zwischen jenen verschiedenen provinziellen usw. Genossenschaftszentren die Geldausgleichung ver- mitteln soll. Zum Geschäftsverkehr mit den Ein- zelgenossenschaften ist sie nicht bestimmt. Ueber diesen unmittelbaren Zweck binaus waren aber die Bedürfnisse der in anderen Formen aufgebauten Organisationen für den Personalkredit, nament- lich der mit den Landschaften verbundenen, für den landschaftlichen Grundbesitz bestimmten, Dar- lehnskassen zu berücksichtigen. Außerdem mußte der Kasse, besonders um die Heranziehung frem- der Gelder zu erleichtern, der Betrieb von Bank- geschäften anderer Art in ziemlich weitem Um- fange gestattet werden. II. Die Errichtung der Kasse ist durch das preuß. G v. 31. 7. 95 angecordnet und am 1. 10. 95 erfolgt. Die Anstalt führt den Namen „Preußische Central-Genossenschaftskasse“ und ist eine selb- ständige juristische Person. Sie ist für die Dauer ihres Bestehens vom Staate mit einem den Gläu- bigern haftenden Grundkapital ausgestattet: nach Gv. 31. 7. 95 mit 5 Mill. Mk., durch G v. 8. 6. 96 auf 20 Mill. Mk., durch das G v. 20. 4. 98 auf