354 Warengattung fortgesetzt erweitert und ist jetzt der Grenze des in brauchbarer Weise überhaupt Durchzuführenden wohl ziemlich nahe. Die Aus- scheidung erfolgt seit 1872 auf Grund eines be- sonderen Statistischen Warenver- zeichnisses, das die Waren nach Art und Gattung in entsprechender Weise für die stati- stische Anschreibung zerlegt. Ursprünglich umfaßte das Statistische Warenverzeichnis etwa 450 ein- zelne Positionen, bei der Neuregelung von 1879 wurde diese Zahl auf 6—700 gebracht und dann auch für die Folge nach und nach weiter bis auf un- gefähr 1200 vermehrt. Die letzte Regelung von 1906 brachte ein vollkommen neues auf Grund eingehendster Vorarbeiten mit großer Sorgfalt aufgestelltes Statistisches Warenverzeichnis, das sich in seinem allgemeinen Aufbau vollständig an den Zolltarif und dessen einzelne Nummern anschließt, dabei aber die größeren Waren- gattungen der letzteren bezw. die dort gemachten Zusammenfassungen von Waren weiter nach dem vorhardenen besonderen Bedürfnis in Unterab- teilungen oder einzelne Waren zergliedert. Es wer- den danach jetzt gegen 2100 Warengattungen und Warenarten für die HSt besonders ausgeschieden. 5. Waren wert. Die Ermittlung der Wa- renwerte, die gleicherweise einen Faktor von hoher Bedeutung bildet, bietet der HSt wohl die größ- ten Schwierigkeiten. 1872 wurde für die deut- sche HSt eine Wertermittlung, aber nur in einem beschränkteren Umfange, unter Anwendung eines Schätzungsverfahrens zur Eir führung gebracht. 1879 schritt man zu einer allgemeinen Wertermittlung, behielt dazu aber die Methode der Wertschätzung bei, trotz einzelner Stimmen für eine Wertanmeldung durch die Beteiligten. Die Schätzungen erfolgten durch besondere Sachver- ständige, welche regelmäßig bei dem Kaiserlichen Statistischen Amt zusammentraten; das Verfah- ren wurde fortgesetzt vervollkommnet. Bei der Umgestaltung der Statistik von 1906 war man wiederum vor die Frage gestellt, ob man das Schätzungsver fahren beibehalten oder ob man die Anmeldepflicht auch für die Warenwerte einführen solle, gegen welches letztere namentlich die dadurch gegebene Belästi- gung für den beteiligten H sprach. Man entschied sich für ein gemischtes System. Das Schätzungsverfahren blieb als allgemeine Grund- lage bestehen; es wurde aber dem Bundesrat die Ermächtigung beigelegt, für von ihm zu bestim- mende Waren vorzuschreiben, daß auch deren Wert anzumelden sei. Der Bundesrat machte von der ihm erteilten Befugnis zunächst nur beschränkten Gebrauch, die Wertangabe im wesentlichen nur da fordernd, wo eine annähernd zutreffende Ab- schätzung auf Schwierigkeiten stieß; nur für 144 Warengattungen (nach dem Statistischen Waren- verzeichnis) bei der Ausfuhr und für 18 bei der Einfuhr wurde die Wertangabe vorgeschrieben. Da sich die Bedenken, welche man gegen die Ver- pflichtung zur Wertangabe gehegt hatte, bei der beschränkteren praktischen Durchführung nicht als voll der Wirklichkeit entsprechend erwiesen, so hat der Bundesrat vom 1. 5. 09 an die Anmeldepflicht für die Ausfuhr wesentlich erweitert, so daß sie bei der Ausfuhr nunmehr die Regel bildet, wäh- rend für die Einfuhr das Schätzungsverfahren weitaus vorwiegend zur Anwendung kommt. Handelsstatistik # 4. Materialbeschaffung. 1. Behörden. Vermöge des engen Zusammenhangs der Höt mit der Zollerhebung liegt die Materialbeschaffung für erstere von altersher den Behörden der Zollverwaltungssslob. Sie istjetzt in Deutsch- land den Zollämtern in den Grenzbezirken und den Zoll= und Steuerstellen im Innern, bei denen nach den Zollgesetzen Waren für die Ein-, Aus= oder Durchfuhr behandelt werden, in der Hauptsache übertragen; daneben gibt es noch besondere Anmeldestellen für die Zollausschlüsse und ledig- lich der St dienende Anmeldeposten im Grenz- bezirk (behufs Erleichterung der Anmeldepflicht), welche den Zollstellen angegliedert sind. Alle diese Stellen verkehren unmittelbar mit dem Kaiserlichen Statistischen Amt und haben zu festen Terminen (jetzt dreimal im Monat) an letzteres besondere Verkehrsnachweisungen zu übersenden, welche von vornherein so eingerichtet sind, daß sie unmittelbar für die weitere Verar- beitung unter wesentlicher Beschleunigung dieser benutzt werden können (Zählstreifenverfahren). Durch möglichste Vereinfachung und Klarheit in den Ausführungsvorschriften wird tunlichste Gleich- mäßigkeit in dem Verfahren der mit der Material- beschaffung betrauten zahlreichen Einzelstellen zu erreichen gesucht. 2. Anmeldepflicht. Die Grundlage für die Materialbeschaffung liegt in der Anmelde- pflicht der am auswärtigen Warenverkehr Beteiligten (Warenführer, Empfänger, Versender, Absender), die bei der Regelung von 1879 begrün- det wurde. Alle Waren, die über die Grenzen des Deutschen Reichs ein-, aus- und durchge führt werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsort — unter Umständen tritt jetzt der Wert hinzu — für statistische Zwecke an- zumelden. Die Anmeldung, welche im In- teresse der Beteiligten tunlichst einfach ausgestaltet ist, hat in der Regel schriftlich mit Anmeldeschein zu geschehen, kann aber in bestimmten Fällen auch mündlich erfolgen; unter Umständen vertreten die Zolldeklarationen den Anmeldeschein. Die Einzel- heiten des Anmeldeverfahrens sind durch die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats genau geregelt worden; 1906 wurden für die Beteiligten verschiedene Erleichterungen geschaffen. 3. Statistische Gebühr. Mit der An- meldepflicht ist 1879 zugleich die statistische Gebühr eingeführt, theoretisch „eine Abgabe, die an Stelle des Ein= oder Ausfuhrzolles oder auch neben solchen Zöllen von den über die Lan- desgrenze ein= und ausgehenden Waren erhoben wird, um die statistische Anschreibung auch für die zollfreien Waren zu sichern, die Kosten der HSt zu decken und vielleicht auch noch einen Einnahme- überschuß zu ergeben“ (Lexis). Die statistische Ge- bühr, welche zuerst in Frankreich erhoben, dann aber nach dessen Muster von einer Reihe anderer Staaten übernommen wurde, soll gleichzeitig die Bedeutung der Anmeldung erhöhen und auf größere Sorgfalt bei derselben hinwirken. Die Gebühr ist in Deutschland grundsätzlich niedrig bemessen; der geringste Satz ist für die Massen- güter, deren Kreis fortgesetzt erweitert und jetzt ziemlich weit gezogen ist, zu entrichten, ein mitt- lerer für die unverpackten Waren und ein höherer für die verpackten Waren; Vieh hat einen Sonder- satz nach der Stückzahl. Befreit von der statistischen