462 Irrenwesen — Jagd (A. Reichsgebiet) strafe an GKr), § 487 (Aufschub der Vollstreckung von Freiheitsstrafen bei Verfall in Geisteskrank- heit) in Betracht. Als strafverschärfend für den Täter sind § 176 und §5 224 des St GB zu nennen. In Bayern wird nach dem PolSt GB a 80 bestraft, wer GKr, deren Aufsicht ihm obliegt, mit Gefahr für andere frei herumgehen läßt. t. *. C- Literatur: Kirchhoff, Grundriß einer Geschichte der deutschen I#slege 1890; Ilberg, Jülnnstalten usw. (im HB d. sozialen Medizin 4, 1904); Laehr, S#W StW# V 705; Pandy, Frrenfürsorge in Europa 1908; Puppe, Gericht- liche Medizin 1908; Placzek, IFürsorge und J tatistik in Dittrichs HB der ärztlichen Sachverständigen--Tätigkeit 8, 2. Lieferung, 1908; Rapmund, Kalender für Medizinal- beamte 1911; Roth und Leppmann, Der Kreisarzt 1906; Moeli, Die Fürsorge für psychisch Kranke, das preu- ßische Medizinal- und Gesundheitswesen 1883—1908, 1908. Im übrigen 1Gesundheitswesen, Gesängnisse. Unübersehbar ist die Literatur zur Reform des Strafrechts bezügl. der J; Näheres bei Dreyer, Der Schutz der Gesellschaft vor den gemeingesährlichen J (Monatsschrift für Kriminalpsychologie u. Strafrechtsreform 1910 S 26, 71f); Aschaffenburg, Sicherung der Gesellschaft gegen gemeinge fährliche GOfrV 1912. Solbrig. Jagd A. Reichsgebiet 1 1. Allgemeines. J#2. Jagdgesetzgebung. ## 3. Begriff. 1 4. Gegenstand des Jaadrechts. # 5. Jaadberechtigte. 6. Ausübung des Jagdrechts,. Beschränkung nach Art, Ort und Zeit. # 7. Wildbeute. 4 8. Jagdschein. 9. Nutzung des Jagdrechts. Jagdpacht. 1 10. Schutz des Jagdrechts. 11. Jagdaufsicht und Jagd-Polizei. # 12. Wildschaden (Ersatz). 13. Jagdstrafrecht. IIn — Jagdrecht; JSch = Jagdschein; W — Wild! ½) 5 1. Allgemeines. I. Mit der absoluten Gewalt der Landesherrn in Deutschland (16. Jahrh.) wurde den Bauern aus sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Gründen in zahlreichen „Forst- und Jagdordnungen“ die J auf ihrem Grund- eigentum verboten: Die Jherechtigung stand nunmehr als Regal nur noch dem Landesherrn und dem von diesem damit Beliehenen zu. Es konnte als Recht auf fremdem Grund und Boden selbständig vergeben und veräußert werden. Erst die französische Revolution brachte den altgermanischen Grundsatz, daß dem Grund- eigentümer auch das I auf seinem Boden ge- bühre, wieder zur Geltung; in Deutschland wurde er zuerst auf dem linken Rheinufer im Code Napolcon, vor allem durch die preuß. V v. 17. 4. 30 (GS 65) 5& 1 anerkannt. Diese Verord- nung, welche bereits eine grundlegende Be- schränkung der JAusübung durch Schaffung selbständiger JBezirke (eigene und gemein- schaftliche JBezirke) im jagdpolizeilichen Interesse einführte, ist das Vorbild fast aller späteren deut- schen JGesetze geworden, die den Grundsatz des 1) Einzelheiten: Fallwild #5 4, 7; Hirschstangen 45. A; Hunde (revierende), 3 10 Z. 7; Jagdfolge ##8# 7, 13; Kaninchen 12 II, 1 10 Z. 6; Katzen # 10 3.7; Manöver- schäden 1 10 Z. 5: 4# 2 I, 4 II, 13; Wildgärten # 6 Z. 3, 517, 13. Vogelschutz 1# 2 II, 13; Wilddieberei a 8 &# 37 der deutschen Grundrechte von 1848 zum Ausdruck brachten: „Im Grundeigentum liegt das Recht zur Ausübung der J auf eigenem Grund und Boden“. Das Ir auf fremdem Boden wurde aufgehoben und seine fernere Entstehung (Er- werb) allgemein verboten. Preußen G v. 31. 10. 48 und JPolG v. 7. 3. 50; Bayern Gv. 30. 3. 50; Sachsen G v. 25. 11. 58, §+ 1 Gv. 1. 12. 64; Baden G v. 2. 12. 50; Han- nover J v. 29. 7. 50 usw. II. Das IRist nunmehr kraft öffentlich-rechtlicher Satzung der JGesetze als ein Nutzungs= und Vermö- gensrecht mit dem Eigentum an Grund und Boden unlöslich verbunden (58#93, 96 BGB). III. Reichsrechtlich ist das Feilbieten von selbstgewonnenen Erzeugnissen der J frei von einem Wandergewerbeschein oder einer Erlaubnis für den ambulanten Gewerbebetrieb (5 59 Ziff. 1; *42b GewO). Gewerbliche Beschränkungen aus Gründen des WSchutzes vgl. 3 6 Ziff. 3. Auch ur Bekämpfung der WDieberei wird für die Ver- sendung von W ein Ursprungsschein verlangt (Preuß. JO #§ 46, Hessen). « IV. Gemeinwirtschaftliche Erträgnisse der J vgl. z 8 (JSchGebühren). Eine Wildbretsteuer dürfen die Gemeinden nach § 13 Zolltarif G v. 25. 12. 02 nicht mehr erheben, OV#G 59, 125 (J Mahl- und Schlachtsteuerj. Zollsatz nach Nr. 111, 112 des Zolltarifs v. 25. 12. 02. #§# 2. Die Jagdgesetzgebung. I. Reichsrecht. 1. Das B# regelt die Verpflichtung zum Ersatz des Wechadens (+ 835, a 70—72 Es z. BGB, unten + 12)9. 2. Zwingend auch für die Landesgesetzgebung ist nach a 69 EG z. BGB, 7# 958 Abs 2 BGB: kein Eigentumserwerb in Fällen, wo die An- eignung gesetzlich verboten ist (z. B. § 368 Nr. 11 St GB) oder durch die Besitzergreifung das J eines Andern verletzt würde. Die Wildererbeute bleibt also herrenlos. (R##4O 39, 427), unten 5&5 7. 3. Soweit nicht die einzelnen JGesetze besondere zwingende Vorschriften (z. B. Form der JPachtver- träge) enthalten, kommen das BGB (Pacht) 5 581, insbes. Abs. 2 und §§ 535 ff, ferner: §5228 beim Töten wildernder Hunde und Katzen sowie der (in Preußen dem freien Tierfange unterliegenden) wilden Kaninchen, 5§5 254 ff BG B beim WeScha- den zur Anwendung. 4. Das Reichsstrafgesetz- buch mit dem R betr. Schutz von Vögeln [] v. 30. 5. 08 (Rehl 314) s. unten 5& 13. 5. Eine Besonderheit bildet das R v. 4. 12. 76 (RGnßl 233) nebst der Kaiserl. B v. 29. 3. 77 (Rl 409). Deutschen und den zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehörigen Ausländern ist der Fang von Robben in der Zeit v. 1. Januar bis 3. April in den Gegenden zwischen dem 67. und 75.5 nördlicher Breite und 5.° östlicher und 17." west- licher Länge :) bei Strafe bis zu 5000 Mk. verboten. 1) D. i. östlich von Grönland; nicht das Beringsmeer wie im Abk. zwischen England und d. V. St. v. Amerika über den Robbensang auf Grund des Schiedsspruchs v. 15. 8. 93 IX Küstenmeer 32 und Loening, Art. „Robbenfang“ HWEtW 7, 137]1. An hier einschlagenden interna- tionalen Verträgen ist das Reich noch beteiligt: zum Schutze der Tierwelt Afrikas V1##v. 19. 5. 00 (abgedruckt bei Martens, Nouveau recueil général, II. série 30, 430), bis- her nicht ratifiziert (unten B #1 a. E.), und Vt v. 19. 3. 02 zum Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Bögel #(KGBl 1006 S 80) I7 Vogelschutzl.