Oeffentliche Anstalt 1 Oeffentliche Anstalt 1. Begriff der öffentlichen Anstalt. 5 2. Quellen des Rechts der öffentlichen Anstalt. 53 3. Ihre Kennzeichen. 5 4. Ihre Immunität und Exemtion insbesondere. 1. Begriff der öffentlichen Austalt. 90s ist ein weitester, weiterer und engerer Begriff zu unterscheiden. Oe. A. im weitesten Sinn ist gleich- bedeutend mit öffentlicher Veranstaltung, bedeutet also eine zu einem bestimmten öffentlichen Zweck von einer Person des öffentlichen Rechts oder dem Inhaber eines „öffentlichen Unternehmens“ hergerichtete Gesamtheit von Mitteln sachlicher oder persönlicher oder gemischter Art. Oe. A. in diesem weitesten Sinn sind etwa militärische Veranstaltungen, wie z. B. eine militärische Parade. Oe. A. in diesem weitesten Sinn ist ferner die Sitzung einer Behörde oder einer ge- setzgebenden Körperschaft. Oe. A. im weiteren Sinn ist nur die- jenige, die ein gewisses persönliches Substrat, „Anstaltszugehörige“, und demgemäß Anstalts- gewalt (vgl. u. 8 3) besitzt. Die Anstaltszugehörig- keit bildet nicht ein genossenschaftliches Mitglied- schaftsverhältnis, kann aber im übrigen ebensowohl ein positives über den Gemeingebrauch hinaus- gehendes Nutzungsverhältnis sein — so bei der „nutzbaren öffentlichen Anstalt“" —, wie auch ein rein passives Zugehörigkeitsverhältnis — so namentlich bei Gefangenenanstalten oder Zwangs- erziehungsanstalten. Oe. A. im engeren Sinn ist nur die nutzbare 5. A. Sie bildet die wichtigste Art und diejenige, deren Abgrenzung von anderen Gebilden am schwierigsten und zugleich praktisch am bedeutsamsten ist. Während bei den anderen 5. A. ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht * offensichtlich ist, können bei der nutzbaren häufig Zweifel über ihre rechtliche Natur WWns- die Abgrenzung ist namentlich nach zwei Richtungen vorzunehmen. Zunächst gegenüber einfachen gewerblichen Unternehmungen öffentlicher Gemeinden. Die Nutzungen, die die 5. A. bietet, sind für die Regel inhaltlich dieselben, die auch von gewerblichen Unternehmungen geboten werden können; das Nutzungsverhältnis wird ferner regelmäßig auf einen Antrag des Benutzers hin durch einen Zu- v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. lassungsakt der Anstalt oder des Anstaltsherrn begründet, wodurch eine äußerliche Aehnlichkeit mit der privatrechtlichen Rechtsfigur des Vertrags- antrags und der Vertragsannahme entsteht; häufig ist auch, daß der Benutzer eine finanzielle Gegenleistung zu machen hat, wodurch ebenfalls eine äußerliche Aehnlichkeit mit der privatrechtlichen Rechtsfigur des gegenseitigen Vertrags entsteht. Trotz dieser inhaltlichen Gleichartigkeit und trotz dieser äußerlichen Aehnlichkeiten müssen gewerb- liche Unternehmungen öffentlicher Verbände und 5. A. scharf voneinander geschieden werden. Die Abgrenzung kann nicht von vornherein und allge- mein getroffen werden, sondern hängt ab von der Ausgestaltung, die die Rechtsverhältnisse des recht- lich zu prüfenden Unternehmens im einzelnen gefunden haben: der gewerblichen Unternehmung stehen nur diejenigen Rechtsformen zur Ver- fügung, die jeder Gewerbetreibende zur Ver- fügung hat, d. h. die des Privatrechts, während für die ö. A. jene eigenartigen öffentlichrechtlichen Formen kennzeichnend sind, die in & 3 kurz skiz- ziert werden sollen. Nach den gleichen Gesichtspunkten ist die Unter- scheidung zu vollziehen zwischen „öffentlichen An- stalten“ und „öffentlichrechtlichen Anstalten"“. Im Gegensatz zur „öffentlichen“ Anstalt versteht man unter „öffentlichrechtlicher“ Anstalt eine solche, die zwar wie jene öffentlichrechtlich organisiert ist, die aber nicht auch öffentlichrechtlich genutzt wird, deren Geschäftsverkehr sich also nicht in den Formen der Nutzung der ö. A., sondern in den Formen und grundsätzlich unter Beschränkung auf die Mittel des Privatrechts vollzieht, wobei übrigens mancherlei Abstufungen in der Annähe- rung an die Rechtsstellung einer ö. A. in ihrem Verhältnis zu den Anstaltsbenutzern möglich sind. Den Hauptfall dieser öffentlichrechtlichen Anstalten bilden die zahlreichen und mannigfachen öffentlich- rechtlichen Kreditinstitute, außer der Reichsbank IX/] etwa die provinziellen und kommunalen Pfandbriefämter, die für den ländlichen Grund- besitz geschaffenen alten landschaftlichen [JI und ritterschaftlichen Kreditinstitute usw. Unerheblich für den Begriff der ö. A., insbesondere auch der nutzbaren ö. A. ist ihre Rechtsfähigkeit. Es gibt solche mit Rechts- fähigkeit, die „selbständigen öffentlichen Anstalten“, und solche ohne Rechtsfähigkeit, die „unselbstän- digen öffentlichen Anstalten“; die letzteren über- wiegen. Selbständige sind beispielsweise die Trä- III. 1