— 384 — landschullehrer, mit den vorstehenden Abänderungen sinngemäße An- wendung; an Stelle des Artikels 1 dieser Verordnung gelten jedoch die bezüglichen Bestimmungen im § 22 der Verordnung vom 30. Oktober 1908, betreffend das Diensteinkommen und die Pensionierung der semi- naristisch gebildeten Lehrer pp. an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken im Domanium (Rbl. 1908 Nr. 33). (Vgl. Nr. 283). Artikel IV. Diese Verordnung tritt zugleich mit der Verordnung, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den Domanial- landschulen, vom 28. April d. Is. (Rbl. 1911 Nr. 20) für die vom 1. Juli d. Is. ab erfolgenden Pensionierungen in Kraft. Gegeben durch Unser Staatsministerium. VIII. Gnadenquartale. Witwenkasse. 327. Allerhöchstes Reskript vom 1. Juni 1803, betr. Gnaden-Onartal der Küster und Lehrer. Eine Küster= und Schulmeisters-Witwe, deren Mann auf Michaelis verstorben ist, die aber alsdann nicht abzieht, sondern noch bis Ostern die Gnadenzeit genießt, und die folglich die Gartenfrüchte des vergangenen Herbstes vollständig genossen hat, kann an die Gartenfrüchte des folgenden Herbstes, wenn der neue Küster und Schulmeister den Garten selbst bestellt hat, überall keinen Anspruch machen, wenn sie auch einen Teil der Bestellungs= und Staatskosten vergüten wollte und ist der § 8 der Konstitution vom 12. Juni 1784 dem entgegen nicht zu mißdeuten. (Vgl. Nr. 300). 328. Reskript vom 24. April 1841, betr. Absendung eines Assistenten. Die Regierung bestimmte in einem Reskripte vom 24. April 1841 Folgendes: daß bei Anzeigen von der Vakanz einer Landschulstelle von der Regierung sofort die Absendung eines Assistenten verfügt werde, daher es erforderlich sei, in Fällen, in welchen die Verwaltung einer vakanten Schulstelle durch einen Assistenten untunlich sei, die, durch hinreichende Gründe bewährte Anzeige solches Verhältnisses bei Meldung der Vakanz sofort zu machen, wobei notwendig die genügende Verwaltung der be- meldeten Stelle während der Vakanz dargelegt werden muß. 329. Reskript der Landesregierung vom 5. April 1845, betr. Gehalts- zahlung. Der Kammer wird hierdurch eröffnet, daß bei dem Absterben eines zweiten Schullehrers im Domanium das ganze Gehalt des Sterbequartals