B. Verwaltungsrecht. Absehnitt 1. Das Beamtenrecht. 1. Der Aufbau der Landesbehörden. Unmittelbar unter dem Landesfürsten ist das Staats- ministerium mit der obersten kollegialischen Leitung der Landesverwaltung ausschließlich beauftragt. Für die einzelnen Verwaltungszweige sind Abteilungen (Depar- tements) eingerichtet. Das Staatsministerium ist ver- fassungsmäßig stets mit mindestens drei stimmführenden Mitgliedern besetzt, die der Landesfürst nach eigener Wahl ernennt und nach Gefallen verabschiedet. Die Gliederung der Abteilungen ist seit langer Zeit so ge- regelt, daß das vorsitzende Mitglied (der Staatsminister) die Finanzverwaltung, einschließlich der Domänen, Forsten und Bergwerke, die auswärtigen, die Eisenbahn- und die Militärangelegenheiten bearbeitet, während einem anderen Mitgliede die innere Landesverwaltung mit Einschluß der Medizinalsachen, dem dritten die Justiz- und Kultus- angelegenheiten überwiesen sind. Zur Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wich- tiger Landesangelegenheiten ist eine Art von Staatsrat, eine besondere Ministerialkommission gebildet, die als eine Gesamtkörperschaft nach den ihr übertragenen Geschäftszweigen in Sektionen geteilt ist: für die innere Landesverwaltung und die Polizei, für die Finanz- und Handelsangelegenheiten, für die Justiz, für geistliche und Schulsachen, für Militärsachen. Ordentliche Mit-