Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 659 Die Pensionen, deren Beginn mit dem Aufhören des Bezugs des Diensteinkommens zusammenfällt, sind in vierteljährlichen Beträgen zahlbar, können im dritten Monat jedes Vierteljahrs erhoben werden und hören mit dem Ablauf des Monats auf, in dem durch Tod oder andere Gründe das Recht auf den Bezug erlischt. 2. In ähnlicher Weise besteht eine Landespfarrwitwen- Versorgungsanstalt! unter der Verwaltung des Konsisto- riums. Ihr Grundstock ist durch die Vereinigung des Kapitalvermögens der Pfarrwitwentümer geschaffen. Als Regel gilt, daß jeder Geistliche zur Teilnahme verpflichtet ist und von seinem Jahreseinkommen Yız als Eintrittsgeld, 3’/2%o als laufenden Beitrag zu entrichten hat. Die Höhe der Witwen- und Waisenpension entspricht im allgemeinen den Sätzen bei den Staatsbeamten. Abschnitt Il. Der Rechtsschutz. 1. Die ordentlichen Gerichte. Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums, Abteilung der Justiz, das die Geschäfte der Landes- justizverwaltung erledigt, besteht in der Hauptstadt ein Oberlandesgericht, das in zwei Zivilsenate zerfällt, von denen der eine zugleich als Strafsenat tätig ist. ferner ebendort ein Landgericht? mit vier Zivil-, zwei Straf- und zwei Kammern für Handelssachen sowie 24 Amts- gerichte. Die Amtsgerichte sind zugleich die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke; auch sind sie für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit zuständig, soweit nicht durch Gesetz andere Be- stimmungen getroffen sind}; ausschließlich haben sie die mm. .. ! Gesetz Nr. 22 vom 15. April 1889, vgl. Nr. 32 vom 26. Juni 1889. ?2 Das zweite, früher im Herzogtum bestehende Land- gericht (Holzminden) ist seit 1890 aufgehoben.