130 B. Verwaltungsrecht. f) Das Bergrecht. Ein eigentliches Bergregal besteht im Herzogtume nicht mehr. Der Staat ist bei dem Erwerb und Betrieb von Bergwerken für eigene Rechnung den gesetzlichen Bestimmungen! im allgemeinen wie jeder Privatunter- nehmer unterworfen. Nur die Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali- und Magnesiasalze und der Solquellen steht ausschließlich dem Staate zu?. Zuständig für die Wahrnehmung der staatlichen Befugnisse als Bergbehörde ist die Herzogliche Kammer, Direktion der Bergwerke in Braun- schweig, an welche die Verleihungsanträge (Mutungen) zu richten sind, und von der das Bergwerkseigentum ver- liehen wird. Wird die Zwangsabtretung einzelner Grund- stücke durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Kreis(Polizei)-direktion ausgesprochen, so ist hiergegen (nicht gegen die Festsetzung der Entschädigung) die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Die näheren Einzelheiten gehören in der Hauptsache in eine Darstellung des braunschweigischen Privatrechts (vgl. Hampe a. a. 0. S. 399 f£f.). Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. i. Die Steuerverhältnisse. a) Direkte Staatssteuern. l. Den Grundstock der Steuereinnahmen für den Staat wie für die Gemeinden in Stadt und Land bildet die Einkommensteuer, die für die Einkommen von mehr als 2100 M. jährlich auf Selbsteinschätzung beruht. Neben rien nn an man ! Berggesetz Nr. 23 vom 15. April 1867; vgl. Gesetz Nr. 17 vom 16. April 1892, Nr. 33 vom 10. Juni 1893, Nr. 44 vom 12. Juni 1899 und Nr 66 vom 5. Nov. 1904. ®” Gesetz Nr. 19 vom 19. Mai 1894, geändert durch Nr. 10 vom 25. Febr. 189.