Vorrede. .—.— Die vielen mir selbst bekannten und bewußten Mängel meines kleinen Buches wurzeln alle in demselben Punkte: ich habe aus nicht weiter zu erörternden Gründen die Schrift während des Druckes ausgearbeitet. Das ist für den Inhalt nicht ohne Folgen geblieben, hat aber insbesondere in Beziehung auf die Form ge- schadet. Ich hebe namentlich die verhältnißmäßig vielen Druck- fehler hervor, deren wichtigste am Schluß zusammengestellt wurden. Ganz besonders aber hat die aufgedrängte Art des Arbeitens eine gleichmäßige Durchführung des ursprünglichen Planes verhindert. Dennoch bin ich der Meinung, daß die Bezeichnung als „Grundriß" sich noch rechtfertigen läßt. Für einzelne Theile hat er freilich einen andern Sinn als für andere. Er entspricht aber allen Theilen in sofern, als sowohl der Lehrbuchs= als der Handbuchs- character überall vermieden wurde. Die staatsrechtliche Theorie tritt nicht minder zurück als der Zweck eines practischen Kommen- tars. Jene wird mit voller Absicht der Disciplin des „Deutschen Staatsrechts“ überlassen, dieser der Praxis selbst. Ein anspruchs- loser treuer Führer beim Studium des öffentlichen Rechts des engeren Sächsischen Vaterlands möchte das Buch sein. Es will den Leser nöthigen, sich in die Gesetze selbst, vor Allem in die Verfassung, zu vertiefen, um dadurch ein Bild von ihrem wesent- lichen Inhalt durch eigene Arbeit zu gewinnen. Den Grundrißcharacter möchte ich auch darin finden, daß ich die hauptsächlich in Betracht kommenden Werke der Literatur zwar im Allgemeinen anführe, aber nicht ihre Meinungen zu jeder Frage registrire. Dem Hauptzweck des Buchs, wie er eben ange- geben wurde, hätte das nur Eintrag thun können.