— 105 — Der ganze dritte Abschnitt ist auseinanderzulegen; jedem 8 ist durch seinen Gegenstand seine Stelle im System angewiesen. Bis hierher wurden bereits die 8§ 24, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 34 erörtert; zum Theil werden sie noch weiter zu betrachten sein; die §§ 27, 31, 36, 37/40 werden gleichfalls an späterer Stelle des Systems ihren Platz finden. Für diese Stelle bleiben nur übrig §§ 28 und 35, welche dem speziellen Theil des Verwaltungs- rechts durch ihren Gegenstand angehören und darum im System des Staatsrechts keine besondere Stelle finden. Es giebt aber auch noch andere Verfassungsbestimmungen, die als Grenzen der Staatsgewalt von so allgemeiner Bedeutung erscheinen, daß für sie eine besondere Stelle des Systems nicht zu finden ist. Darnach ist nun hier noch Folgendes zu bemerken. a) Vll. § 2 Abs. 1 „Recht der Krone“ („Krone“ s. auch Vu. S§§ 6, 7, 16, 20, 22). b) Vu. § 28. c) Vl. § 35. I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung. I1. Die Organe. 8 18. Der Regent. I. Regent") ist ordentlicher Weise der König, außerordent- licherweise der Regierungsverweser oder der Stellvertreter. Ob auch Mitregentschaft möglich? *) Anm. Regent ist, wer regiert; also auch der König, wenn er regiert; das Wort enthält keine ausschließliche Beziehung zum Regierungsverweser; die Sächsische Verfassung gebraucht es auch keineswegs in dieser Beschränkung s. Vu. 88§ 13, 20, 36, 83. Nur Regentschaft wird in einem engeren Sinne gebraucht VlI. § 11, 14.